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Außerdem hat das Urtheil noch über die etwa dem Strafversahren angeschlossenen
Privatansprüche und über die Kosten zu entscheiden.
Art. 302. Die Verkündigung des Urtheiles geschieht durch den Prästdenten,
nachdem sich der Gerichtshof wieder in den Gerichtssaal zurück verfügt hat und der An-
geklagte wieder vorgeführt worden ist.
Art. 303. Jedes Urtheil muß binnen acht Tagen in einer besonderen Auofer=
bigung zu den Akten gebracht und von sämmtlichen Mitgliedern des Gerichtshofes un-
terzeichnet werden.
VIII. Protokoll-Führung, Iwischenvorfälle, Vertagung und Einstellung
des Verfahrens.
Art. 304. Ueber die Protokoll-Führung bei der Hauptverhandlung vor den Ge-
schwornengerichten gelten die Vorschriften in den Art. 262 und 263 mit dem Zusage,
daß das Protokoll auch die Namen der Geschwornen, die Vorgänge bei Bildung der
Geschwornenbank und die Vereidung der Geschwornen erwähnen soll, und mit der Ein-
schränkung, daß der Inhalt der Vernehmungen des Angeksagten, der Zeugen und Sach-
verständigen nicht aufgenommen zu werden braucht. Der Inhalt neuer, in der Vornn-
tersuchung noch nicht vorgekommener Beweise, ingleichen Abweichungen des Angeklagten,
der Zeugen und Sachverständigen von ihren in der Voruntersuchung erstatteten Aussa-
gen sind auf Anordnung des Präsidenten von Amtswegen oder auf Antrag eines Be-
tbeiligten in das Protokoll aufzunehmen.
Einer Aufnahme der an die Geschwornen gestellten Fragen und der dazu abgege-
beuen Aussprüche in das Protokoll bedarf es nicht; es genügt, daß jene Fragen mit
den dazu ertheilten Aussprüchen in Urschrift dem Protokolle beigelegt werden.
Auch über die Berathung des Gerichtshofes ist ein kurzes Protokoll, wie Art. 264
bestimmt, aufzunehmen.
Art. 305. Die Verordnungen in den Art. 265—271 über Zwischenvorfälle, Ver-
tagung und Einsiellung der Hauptverhandlung vor den Kreisgerichten finden auch beie
den Geschwornengerichten Anwendung.
Im Falle des Art. 269 entscheidet der Gerichtshof obne die Geschwornen.
Vierzehntes Kapitel.
Von den Rechtsmitteln gegen Endurtheile.
I. Nichtigkeitsgründe bei Endurtheilen der Kreisgerichte und Geschwornengerichte.
Art. 306. Endurtheile, welche von einem Kreisgerichte oder dem Gerlchtshofe ei-