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nes Geschwornengerlchtes gefaͤllt sind, sollen nur dann wegen Nichtigkeit angefochten
werden können: «
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richtshof oder die Geschwornenbank nicht gehörig besetzt war;
wenn der im Art. 207, Nr. 2 gedachte Fall vorliegt und nicht schon durch eine
frühere Entscheidung des Ober-Appellations-Gerichtes beseitigt ist (Art. 211);
wenn in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgerichte oder vor dem Geschwor-
neugerichte, ingleichen bei der Fällung des Endurtheiles gegen gesepliche Vor-
schriften gefehlt wurde, bei welchen die Strase der Nichtigkeit ausdrücklich durch
das Geset angedroht ist. Diese Nichtigkelt soll jedoch nicht geltend gemacht wer-
den können, wenn der Angeklagte bei dem Geschwornengerichte nach Art. 297
freigesprochen wurde;
wenn dem Angeklagten oder dem Staatdanwalte bei der Hauptverhandlung, un-
geachtet eines an das Gericht geslellten ausdrücklichen Antrages, Befugulsse oder
Prozeß-Handlungen gesehwidrig beschränkt oder versagt wurden, welche als Mit-
tel der Vertheidigung oder der erlaubten Strafoerfolgung anzusehen sind;
wenn die in Frage stehende That aus dem Grunde, weil kein einschlagendes
Strafgeseh vorhanden sei, für kein Verbrechen gehalten wurde, obgleich ein solches
Gesetz vorhanden ist, oder wenn sie umgekehrt für ein Verbrechen gehalten wurde,
während kein einschlagendes Strafgesetz vorhanden ist; vorausgesetzt, daß das
Ober-Appellations-Gericht nicht schon hierüber früher entschieden hat (Art. 211).
Diese Nichtigkeit kann nicht geltend gemacht werden, weil wegen unrichtiger Be:
urtheilung thatsächlicher Verhälinisse Straflosigkeit oder Strafbarkelt angenommen
worden sei; insbesondere nicht in dem Falle einer Freisprechung des Angeklagten
bei dem Geschwornengerichte nach Art. 297;
wenn die That durch unrichtige Gesehesauslegung einem falschen Strasgesetze
unterzogen worden ist, ebenfalls vorausgesept, dab das Ober-Appellations-Gericht
bierüber nicht schon früher erkannt hat. Diese Nichtigkeit soll aber dann nicht be-
rücksichtigt werden, wenn das Strafgesetz, dem die That nach richtiger Auslegung
zu unterstellen ist, zu keiner andern Strafe führen würde, als erkannt worden ist;
wenn auf eine andere Strafart, als das anzuwendende Strafgeseh bestimmt, oder
auf ein Strafmaß unter oder über dem gesehlichen Maße erkannt worden ist;
wenn wieder eine von dem Ober-Appellations-Gerichte früher gegebene Entschei-
dung (Art. 211) erkannt worden ist;
bei dem Geschwornengerichte, wenn das Urkheil des Gerichtshofes von den Aus-
sprüchen der Geschwornen abweicht, ausgenommen den im Art. 295 erwähnten Fall.
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