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wenn sie von dem lehteren ergriffen wurde, dem Ober-Staalsanwalt sofort schriftlich
mitzutheilen.
Der Beschwerdeführer kann noch innerhalb zehen Tagen, vom Ablaufe der ersten
Nothfrist an, eine Ausführung übergeben, von welcher er ein Duplisat beifügen muß,
Die Frist kann auf Antrag den Umständen nach von dem Gerlchte einmal verlänger!
werden Diese Ausführung ist gleichfalls dem Gegner mitzutheilen, welcher dabei zu be-
deuten ist, daß ihm die Beibringung einer Gegenausführung biunen zehen Tagen freistehe.
Der Ober-Staatsanwalt hat sodann an den General-Staalsanwalt zu berichten,
damit dieser die wellere Verhandlung übernimmt, und das Appellations-Gericht sendet die
Akten an das Ober= Appellations-Gericht zur Erledigung des Rechtömilttels ein.
Art. 311. Das Ober-Appellatlons-Gericht kann die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn
Üie versäumt, oder nicht gehörig oder ohne einen geseßlichen Nichtigkeitsgrund (Art 306)
eingewendet, oder der Richtigkeitsgrund berells durch eine frühere Entscheldung beseitigt
in (Art. 306—308), sofort verwerfen. Außerdem beraumt es einen Gerichtstag zur Ver-
handlung der Sache an und ladet hierzu den Beschwerdeführer und seinen Gegner der-
gestalt, daß die Ladung wenigstens acht Tage vor dem Gerichtstage behändigt wird.
Der Angeklagte wird nie persönlich geladen, sondern an dessen Stelle seln Verthei-
diger, und falls er keinen haben sollte, wird er zum Erscheinen durch elneu Vertheldiger
geladen, der ihm nöthigen Falles durch das Appellatlons-Gerlcht von Amtswegen zu be-
stellen ist.
Für die Staatsanwaltschaft wird der General= Staatsanwalt geladen.
Die Ladung an den Beschwerdeführer und an dessen Gegner ist mit dem Präjudiz
zu versehen, daß im Falle ihres Rlchterscheinens ulchts destowenlger in der Sache ent-
schieden werde.
Beiden Theilen ist bis zum achten Tage vor dem anberaumten Gerlchtstage die
Einsicht der Akten auf Anmelden zu verstallen.
Art. 312. Die Verhandlung der Sache in dem angesehten Gerichtstage vor dem
Ober-Appellations-Gerichte ist öffentlich nach den Bestimmungen in den Art. 227—229.
Ein von dem Präsidenten des Gertchtes dazu bestimmtes Mitglied desselben hält
einen Vortrag aus den Akten, welcher den bisherigen Verlauf der Sache, soweit er nach
Mahgabe der ausgestellten Nichtigkeitsbeschwerden erheblich ist, die Förmlichkeiten des
Rechtsmittels, die Beschwerden und die sich hieraus ergebenden Gäirriunfte umfassen soll,
ohne eine Ansicht über die zu ertheilende Enscheidung zu äußem
Darauf erhält der Beschwerdejührer und sodann dessen Gyur, sofern sie erschle-
nen sind, das Wort.
Das Gericht zleht sich demnächst in das Berathungszimmer zurück. Bis zu die-
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