Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 318. Die Appellation steht dem Angeklagten und dem Staatsanwalte oder 
dem Privat-Ankläger, einem jeden, sowelt das Endurtheil des Kreisgerichtes ihn barührt 
oder dem Gegner zum Vortbeile gereichk, zu. 
Die Erben eines verslorbenen Angeklagten können an dessen Stelle nur bet er- 
kannten Geldstrafen und wegen etwa mitentschiedener Civil-Punkie oder wegen der Kosten 
appelliren oder die von ihrem Erblasser bereils ergriffene Appellation fortsetzen. 
Ist der Angeklagte nach Eröffnung des vorigen Urtheiles gestorben, so kann der 
Staatsanwalt nur, sofern Geldstrafe oder der Kostenpunkt in Frage steht, gegen die Er- 
ben des Angeklagten appelliren oder eine schon eingelegte Appellation fortsetzen. 
Art. 319. Ein Privat-Bethelligter, welcher sich wegen privatrechtlicher Ansprüche 
dem Strafpverfahren angeschlossen hat, und dessen Ausprüche alo unstanthaft oder wegen 
ermangelnder Bescheinigung ganz oder theilweise aberkannt worden sind, kann nur dann 
appelliren, wenn von dem Angeklagten oder von dem Staatsanwalte in irgend elner, 
die privatrechtlichen Ansprüche vielleicht auch nicht berührenden Beziehung, appellirt wor- 
den ist. Die Einwendung einer solchen Neben-Appellatlon schließt jede weitere Betre- 
tung des Civil-Weges aus 
Wendet der Privat-Betheiligte kelne Neben. Appellation ein, so kann er glelchfalls 
auf dem Elvll.Wege kelne weiteren Ansprüche geltend machen; es sel denn, daß er in- 
nerhalb der für die Neben-Appellation geltenden Nothfrist sich dlese Geltendmachung be- 
sonders vorbehalten hat. 
Kann er in Ermangelung eines Hauptrechtsmiltels nicht appelltren, so steht ihm 
frei, seine Anspruche, ungeachtet der in dem Strafverfahren vorliegenden Enischeldung, 
noch auf dem Civil-Wege zu verfolgen. 
Die Erhebung einer Civil-Klage entzleht die Befugulß, auf die im Strafverfahren 
vorliegende Entscheidung zurückzugehen, indem die letztere nunmehr als nicht erthellt an- 
zusehen ist. 
Art. 320. Die Appellationen sind bei dem Kreisgerichte mündlich zu Protokoll 
zu geben oder schristlich einzuwenden, welchen Falles ein Duplikat belzufügen ist. Nich- 
egkeitsgründe müssen einzeln bestimmt angegeben werden; auch andere beschwerende Punkte 
sollen deutlich bezeichnet, jedoch eine allgemein eingewendete Appellatlon angesehen wer- 
den, als sei sie gegen alle einzelne Theile des Urthelles, welche gegen den Appebanten 
gehen, gerichtet 
Dem Angeklagten und dem Staatsanwalte läust zur Einwendung eine zehntägige 
Notbfrist nach den näheren Bestimmungen im Art. 307. Eine Belehrung des Ange- 
llagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel ist nicht erforderlich. Auch gilt hier Wle. 
dereinseyung in den vorlgen Stand mit analogischer Anwendung der orlchristen im
	        
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