Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Sachverständigen dergestalt vorgeladen, daß ihnen die Ladungen wenigstens acht Tage 
vor dem Gerlchtstage eingehändigt werden, und es ist wegen Beischaffung etwa fonstiger 
Beweismitkel die geeignete Sorge zu kragen. Das Appellations-Gericht kann auch von 
Amtswegen die nochmalige Vorführung solcher Beweismittel anordnen, welche bereits in 
der Hauptverhandlung gebraucht worden sind. 
Der Angeklagte soll nur dann persönlich geladen oder, wenn er verhaftet ist, vor- 
geführt werden, wenn das Appellationd-Gericht es für angemessen erachtet, oder der An- 
geklagte es ausdrücklich verlangt. Außerdem wird dessen Vertheidiger, oder der Ange- 
klagte, um durch einen Vertheidtger zu erscheinen, geladen. 
Für die Staatsanwaltschaft wird stets der Ober-Staatdanwalt geladen. 
Die sämmtlichen bet dem Rechtsmittel Betheiligten werden unter dem Präjwdiz ge- 
laden, daß im Falle des Nichterscheinens nichts desto weniger werde verhandelt und er- 
kannt werden. · 
DieLabungendekZeugennndSachverständigenetgehemwieimAkL216Hemd- 
net ist. Erscheinen sie nicht, so sinden die Vorschristen in den Art. 222—226 analoge 
Anwendung. 
Den bei dem Rechtsmittel Bethelligten ist dle Einsicht der Akten bis zum achten 
Tage vor dem anberaumten Gerichtstage auf Ausuchen zu gestatten. 
Art. 326. Die Verhandlung vor dem Appellations-Gerlchte ist öffentlich nach den 
Vorschriften in Art. 227—229. 
Sofern kelne Bewelsmittel zu erheben sind, begiunt die Verhandlung mit einem 
durch ein Mitglied des Appellatlons-Gerichtes zu haltenden Vortrag aus den Akten, 
welcher den bisherlgen Verlauf der Sache, sowelt er nach Maßgabe der Appellalions- 
Beschwerden erheblich ist, die Förmlichkeiten des Rechtsmitiels, die Beschwerden und die 
sich daraus ergebenden Streitpunkte umfassen, jedoch keine Ansicht über die zu ertheilende 
Enischeidung enthalten soll. 
Darauf wird der Appellant und sodann dessen Gegner gehon. 
Art. 327. Sind Beweismittel zu erheben, so sind die für die Hauptverhandlung. 
vor den Kreisgerichten gegebenen Vorschriften analogisch anzuwenden, mit der Modlstka- 
tion, daß nach den einleitenden Handlungen in den Art. 233 und 234, sowelt lie hier 
Vlatz greifen, zuvorderst der in dem vorigen Artikel gedachte Vortrag eines Mitgliedes 
des Appellattons-Gerichtes zu halten ist, sodann die Erhebung der Bewelsmittel, wie in 
der Hauptverhandlung vor den Kreisgerichten, folgt, und endlich das Gehör der Parteien, 
wie in dem vorigen Artikel bestimmt ist, den Beschluß macht. 
, Wiedekäsidmtenbeich-AppellationssBekhandlanqmimAllgemctnendleRechtc 
des Vorsitzenden bei elner Hauplwerhandlung, soweit er davon Gebrauch machen kann,
	        
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