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zustehen, so hat er insbesondere auch dann, wenn Bewelsmittel erhoben werden, die im
Art. 246 gedachten Befugnisse.
Art 328. W begiebt sich das Appellatlons-Gericht zur Beschlußfassung in
seln Berathungszimme
Bis zu diesem ngenblee steht es jedem Appellanten frel, seln Rechtemittel ganz,
oder theilwelse wieder fallen zu lassen; er hat dann die dadurch verursachten Kosten zu
übernehmen.
Wird das Hauptrechtsmittel fallen gelassen, so soll sich die Neben-Appellation eines
Privat-Bethelligten von selbst mit erledigen und die Sache rücksichtlich selner so belchen
werden, als wenn er keine Neben-Appellation hätte einwenden können (Art 319
Art. 329. Das Appellations-Gericht botehn. nach Stimmenmehrheit unter Beo-
bachtung der näheren Verordnungen im Art.
Es erkennt, soweit die Sache wegen n—nNs-xtR an dasselbe gelangt ist, nach
Analogle der im Art 313 gegebenen Vorschriften, oder auch geeigneten Falles abändernd
in der Sache selbst. Bei einer Appellation aus anderen Gründen entscheidet es über-
haupt an der Stelle und mit den Befjugnissen des Kreisgerichtes (Art. 254 f), welches
das vorige Urtheil gesällt hat. Es kann auch nur, wenn der Staatsanwalt appellirt
bat, ein dem Angeklagten nachtheiligeres Urtheil fällen, nicht aber, wenn der Staatsan?
walt blos als Gegner einer von dem Angeklagten eingewendeten Appellation aufgetreten (#st.
Art. 330. Das Urtheil des Appellations-Gerichtes ist, nachdem sich leßteres in
den Gertchtssaal zurück begeben hat, mündlich mit den Entscheldungsgründen zu ver-
kündigen. Jst der Angeklagte oder ein Vertheidiger desselben nicht anwesend, so (#
noch eine besonderr Bekanntmachung an denselben zu verfügen.
Eine schriftliche Abfassung des Urtheiles muß noch, wie im Art. 261 geordnet it,
zu den Akten kommen.
t. 331. Führung eines Protokolles über die Verhandlung vor dem Appella-
tions-Gerichte und dessen Beschlußfassung ist, wie in den Art. 262—264 bestimmt is,
erforderlich.
IV. Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urtheile des Appellations.Gerichtes.
Art. 332 Gegen Urtheile, welche das Appellations-Gericht in der Appellatlons-
Instanz gesprochen hat, findet kein weiteres Rechtsmittel als die Alchtigkeitsbeschwerde
an das Ober-Appellations-Gericht Statt, und zwar nur in folgenden Fällen:
1) wenn die Appellation aus Nichtigkeitsgründen eingewendet worden war, von dem
Appellations-Gerichte nicht auf Rlchtigkeit erkannt wurde und nun die Alchtig-
keltsbeschwerde wegen der nämlichen Gründe von derselben Partel wiederholt
wird;