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2) wenn das Appellations-Gericht auf Nichtigkeit erkannt hat und nun der Gegner
wegen dieser Entscheldung eine Beschwerde einwendet;
3) wegen neuer Nichtigkeiten, die erst in der Appellatlons-Instanz begangen wurden.
Art. 333. Bei dieser Alchtigkeitsbeschwerde gelten dieselben Vorschristen, welche
bei Rlchtigkeitsbeschwerden gegen die Urtheile der Geschwornengerlchte gegeben sind (Art.
307—316).
Wird die Nichtigkeitsbeschwerde für begründet erachlet, so ist zu Nr. 1 des vorigen
Axtikels nach Analogie der im Art. 313 gedachten Entscheidungen zu Nr. 2., wenn blos
der fragliche Nichtigkeltsgrund Gegenstand der Appellation war, auf Wiederherstellung
des kreisgerichtlichen Erkennknisses, oder, wenn noch andere in dem Urthelle des Appel-
latlons-Gerichtes nicht entschiedene Beschwerden in der Appellations- Instanz vorlagen,
sowie zu Nr. 3 auf nochmalige Verhandlung in der Appellations-Instanz zu erkennen.
Funfzehentes Kapitel.
Von Wiederaufnahme einer Untersuchung.
Art. 334. War eine Voruntersuchung nach Art. 95 oder 97 elngestellt worden,
oder wurde die Versehung in den Anklagestand aberkannt, weil es an Beweismitteln
sehlte, um den Angeschuldtgten für dringend verdächtig zu halten (Art. 198): so kann
der Staatsanwalt oder Privat-Ankläger eine Wiederaufnahme der Voruntersuchung be-
antragen, wenn er neue Beweismittel beibringt, welche entweder schon vorhandene Ver-
dachtsgründe verstärken, oder neue solche Gründe darbieten.
Nur wenn im Falle des Art. 97 der Bethelligte die Untersuchung durch Zurück-
nahme seines Antrages ganz aufgegeben hatte, kann für ihn kelne Wlederaufnahme bean-
tragt werden.
Art. 335. Wurde ein Angeschuldigter bei dem Schlusse der Voruntersuchung
(Art. 198) oder durch ein Endurtheil (Art. 254) von der Anklage freigesprochen, weil
ein unrichtiger Ankläger aufgetreten ist, so ist dem wirklich zur Anklage Berechtigten die
Wiederaufnahme der Untersuchung unbenommen.
Art. 336. Wurde ein Angeklagter durch ein Endurtheil wegen mangeluden Be-
weises freigesprochen, so kann der Staatsanwalt oder Privat-Ankläger eine Wiederauf-
nahme der Untersuchung nur dann beantragen:
1) wenn die Freisprechung durch Fälschung, falsches Zeugniß, Bestechung oder durch
ein sonstiges Verbrechen des Angeklagten oder einer drltten Person herbeigeführ.
wurde, und hlerüber bereits ein gerichtliches Strafurtheil vorliegt;
2) wenn der Freigesprochene später gerlchtlich oder auhergerichtlich ein Geständnihh
des Verbrechens abgelegt hat;