Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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3) wenn später andere Personen wegen desselben Verbrechens verurtkhellt worden sind 
und sich bei dieser Gelegenheit Bewelsmiltel ergeben haben, welche die Ueber- 
fübrung des Freigesprochenen als Mitschuldigen zu begründen geelgnet slnd 
Art. 337. Auch wenn der Angeklagte in dem ECndurthelle verurtheilt wurde, 
kann der Staatsanwalt Wiederaufuahme der Untersuchung in den im Art. 336 ausge- 
führten Fällen beantragen, vorausgeseht, daß zu Nr. 1 in dem fraglichen Verbrechen 
dle Veranlassung zu einem milderen Strafurtheile lag, oder zu Nr. 2 und Nr. 3 aus 
dem Geständnisse oder den Bewelsmitteln sich ergibt, dah das Verbrechen härter zu be- 
strafen war, als in dem Endurtheile geschehen ist. 
Es soll jedoch in allen dlesen Fällen die Wiederaufnahme der Untersuchung nicht 
Statt finden, wenn es sich nur um Auswahl einer höheren Strase innerhalb derselben 
gesehlichen Strafgrenzen handeln würde, und sie soll daher nur eintreten, wenn die Folge 
der Wiederaufnahme eine Beurtheilung nach einer anderen und härteren Strafbestim= 
mung sein wird. 
Art. 338. Ein verurthellter Angeklagter kann, selbst nach vollzogener Strafe, 
Wlederaufnahme der Untersuchung verlangen: 
4) wenn er darthut, daß Urkunden, welche gegen ihn vorgebracht und berücksichtigt 
wurden, falsch oder verfälscht, oder daß Sachverständige oder Zeugen, die zu 
seinem Nachtheile aussagten, meineidig, oder daß einer oder mehre derselben, 
oder ein Mitglied des Gerichtes bestochen gewesen sind, oder 
27) wenn er neut Bewelemittel vorbringt, welche olleln oder in Verbindung ult 
früher erhobenen Beweisen geeignet sind, seine Freisprechung herbeizuführen, oder 
seine That als ein nach einer anderen und gelinderen Strafbestimmung zu beur- 
theilendes Verbrechen darzustellen. 
Art. 739. Unter den Voraussehungen in dem vorigen Artikel können auch nach 
dem Tode des Angeklagten dessen Erben, Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte in 
aufstelgender oder absteigender Linie, und Verwandte in der Seitenlinte bis zum dritten 
Grade, die Wiederaufnahme der Untersuchung beantragen. 
Art. 340. In allen Fällen der Wiederaufnahme einer Untersuchung sind die 
neuen Beweise, durch welche sie begründet werden soll, bei dem Untersuchungsrichter an- 
zuzeigen und von diesem vorläusig zu erheben. Sodann ist in den Art. 334—337 ent. 
haltenen Fällen der Angeklagte, in den Fällen der Ark. 338 und 339 der Siaatsanwalt 
zu hören und darauf von dem Kreisgerlchte über die Stallhasilgkeit der Wiederaufnahme 
der Untersuchung zu entschelden. 
Gegen diese Entscheldung steht den allerseits Betheiligten ein biunen drel Tagen ein- 
mulegender Rekurs an die Anklagekammer des Appellatlons-Gerlchtes zu.
	        
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