Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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und wird in Sachen, in welchen der Einzelrichter in erster Instanz erkannt hat, von 
diesem, außerdem von dem Untersuchungsrichter der Sache angeordnect. Jede Voll= 
streckung ist aktenkundig zu machen. Ueber jedes Todesurtheil ist vor dessen Vollstreckung 
dem Landesherrn Vortrag zu erstatten und dessen Entschließung einzuholen, ob er Be- 
Znadigung eintreten lassen will 
Art. 351. Dem Verurtheilten ist verstattet, wenn er oder sein Gegner ein Rechte- 
mittel gegen das ergangene Urtheil eingewendet hat, die vorläufige Antretung der er- 
konnten Strafe zu verlangen. 
Wird auf ein Rechtsmittel des Gegners eine Freibeitsstrafe höherer Art erkannt, 
so ist die inzwischen ver bühte Freiheitssirafe niederer Art in ihrer ganzen Zeitdauer auf 
die Freiheitsstrase höherer Art so, als wenn der Verurthellte diese während der ganzen 
fraglichen Zeit verbüßt hätte, anzurechnen. 
Diese Anrechnung tritt ein, ohne daß darauf besonders erkannt zu sein braucht. 
Art. 352. Trikt der Verurtheilte die Strafe nicht schon vorläufig an, so ist regel- 
mäßig binnen vier und zwanzig Stunden von dem Zeitpunkte an zur Vollstreckung des 
Strafurthelles zu schreilten, wo die Frist zur Einwendung eines Rechtsmittels gegen das 
Urtheil verstrichen ist, ohne daß ein solches eingewendet wurde; oder, wenn ein Rechts- 
mittel eingelegt wurde, von dem Zeitpunkte an, wo dasselbe zurückgenommen oder durch 
ein Urtheil höherer Instanz erledigt wurde; oder, wo kein Rechtsmittel weiter zulässig 
war, von dem Augenblicke der Eröffnung des Urtheiles an. 
Auch in dem Falle, wenn der Verurtheilte der erkannten Strafe unbedingt sich un- 
terwirst, ist zur Vollstreckung der Strafe regelmäßig binnen vier und zwanzig Stunden 
zu schreiten. 
Art. 353. Kann der Verurtheilte bei vorläusigem Antritte der Strafe oder bel 
der Vollstreckung nach Art. 352 nicht sofort zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgelie- 
fert werden, weil der Ort der Strafverbüßung vom Sißge des vollstreckenden Gerichtes 
entfernt liegt, so soll die ganze Zeit, während welcher er am Sitze des Gerichtes noch 
zurückbehalten wird, ihm so angerechnet werden, als wenn er während derselben die Frei- 
beitestrase schon verbüßt hätte. 
Art. 354. Die Vollziehung von Freiheitsstrafen ist aufzuschieben oder auszusehen, 
so lange der Vewnrtheilte sich im Zustande der Verrüicktheit, des Wahnsinnes, der Naserei, 
des völligen Blödsinnes oder in einem solchen körperlichen Zustande befindet, daß die 
Pollziehung der Strase mit der Einrichlung der Strafanstalt nicht verkräglich, oder da- 
von ein Lebensgefahr für den Verurtheilten zu besorgen ist. 
Art. 355. Sofern durch sofortige oder ununterbrochene Gesängnißstrafe oder Hand- 
arbeitsstrafe der Nahrungsstand oder der Unterhalt der Familie des Verurtheilten gelähr-
	        
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