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det wird, kann der vollstreckende Richter auf Ansuchen des Verurtheilten einen kurzen
Aufschub, auch Verbüßung der Strafe mit kurzen Zwischenräumen gestatten.
Art. 356. Begnadigungsgesuche hemmen eine Strafollstreckung nur dann, wenn
das Justiz. Ministerium den einstweiligen Aufschub anordnet. Dem vollstreckenden Richter
blelbt überlassen, dem Verurtheilten nach Ermessen eine Frist, welche jedoch vierzehen Tage
nicht überschreiten darf, zur Beibringung einer entsprechenden Versügung des Justiz-Mi-
nisteriums zu verstatten.
Art. 357. Geldstrafen, Konfiskationen und Untersuchungskosten werden, wenn der
Verurtheilte flüchtig oder verstorben ist, aus dessen Vermögen oder Nachlaß beigebracht.
Achtzehntes Kapitel.
Von den Kosten des Strafverfahrens.
Art. 358. Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören alle Gebühren und jeder
Aufwand, welcher zum Behufe der Führung der einzelnen in Frage stehenden Untersuch-
ung erwachsen ist.
Namentlich sind dahin zu rechnen die Gerichtssporteln, die Auslagen, welche durch
Vorladungen, durch Gebühren der Zeugen und Sachverständigen veranlaßt sind, die Ko-
sten der Vorführung, Bewachung, des Unterhaltes des Angeschuldigten oder Angeklagten
während der Untersuchungshaft, die Kosten seiner Vertheidigung und die Kosten der Ur-
theilsvollüreckung.
Reisekosten und Diäten der in der Voruntersuchung beschäftigt gewesenen Gerichts-
personen werden zu den Kosten des Strafverfahrens gezählt; es sind jedoch Reisekosten
und Diäten der Staatsanwälle, ingleichen der bei der Hauptverhandlung erforderlichen
Gerichtspersonen und der Geschwornen ausgenommen.
Nimmt ein Privat-Ankläger einen Anwalt an (Art. 49), so hat er den dadurch er-
wachsenden Aufwand jederzeit selbst zu tragen.
Art. 359. Wird der Angeklagte in der Hauptsache verurtheilt, so ist derselbe auch
in die Kosten des Strafverfahrens zu verurtheilen, soweit solche nicht durch ein ungesetz-
liches Verfahren des Richters oder durch ein Verschulden dritter Personen herbeigeführt
worden sind.
Art. 360. Sind mehrere Theilnehmer eines Verbrechens in derselben Untersuchung
befangen gewesen und in der Hauptsache verurtheilt, so fallen dem einzelnen Theilnehmer.
diejenigen Kosten ausschließlich zur Last, welche durch seine Bewachung, seinen Unterhalt,
seine Vertheidigung, oder durch besondere nur bei ihm eingetretene Ereihnisse, oder durch
sein besonderes Verschulden entstanden sind.
Alle andere Kosten sind für die mehreren gleichen oder ungleichen Theilnehmer der-