Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Der Einzelrichter eröffnet den Termin durch Pflegung der Güte und fordert in de- 
ren Entsiehung zuvörderst den Angeklagten zu Einlassung auf die Anklage zur Erklä- 
rung über den etwa angetragenen Eid und zur Angabe seiner Einreden und deren Be- 
welsmittel auf. Sodann ist der Ankläger zur Einlassung auf die Einreren und Angabe 
seiner Repliken und deren Beweismittel, und zum Schlusse in ähnlicher Weise der An- 
geklagte zur Antwort und zum Duiplieiren aufzufordern. 
Der Eidesantrag ist bei den Einreden und dem weiteren Vorbringen der Parteien 
in gleicher Weise wie über die Anklage (Art. 371) zulässig, kann aber nicht zur Füh- 
rung eines direkten Gegenbeweises gebraucht werden. Die Parteien sind, wie rücksichtlich 
des über die Anklage angetragenen Eides, zur Erklärung über denselben bei Strase, 
daß derselbe werde für angenommen gehalten werden, aufzufordern. 
Es ist den Parteien verstattet, Urkunden, welche sie als Beweismittel gebrauchen 
wollen, sofort in dem Termine vorzulegen, und der Richter ist dabei ermächtigt, dem 
Gegner die Erklärung über deren Aechtheit, bei Strafe der Anerkennung, aufzulegen. 
Der Gegner kann die Anerkennung durch Erbieten zu einem Ableugnungseide ablehnen. 
Zu dem Zecke der in der Rexlik und in der Duplik abzugebenden Erklärungen, 
können die Parteien Vertagung des Termines brantragen. 
Einreden, Repliken, Dupliken und sonstige Erklärungen sind zu Protokoll zu geben. 
Das Prokokoll hat der Aufforderungen an die Parteien zu gedenken, ist vorzulesen und, 
wenn es genehmigt ist, von den Parteien zu unterzeichnen; bei Strafe der Nichtigkelt. 
Sollte elne Partei eine Besichtlgung zur Herstellung eines Beweises beankragt ba- 
ben, so ist dlese von dem Einzelrichter vorzunehmen. 
Bei einem Versäumnisse der Parteien an dem Termine kommt die Analogie der 
Vorschriften im Art. 226 zur Anwendung. 
Art. 374. Findet der Einzelrichter die Sache von der Beschaffenheit, daß die 
zu enkennende Strafe eine sechswöchentliche Gefängnißstrafe oder verhältnißmäßige Geld- 
strafe nicht übersteigen würde, so hat er die Sache weiter zu erledigen. 
Ist dieselbe bereils durch die Vorverhandlung soweit erörtert, daß sie spruchreif ist, 
sind ine besondere kelne weiteren Beweise zu erheben und hängt die Entscheidung ctwa 
nur noch von Eidesleisiungen ab, so fällt er sofort noch in dem Termine zur Vorver- 
handlung das Erkenniniß. 
Sind dagegen noch weilere Bewelse zu erheben, so hat er einen Gerichtstag zur 
Hauptverhandlung anzusetzen und dazu den Ankläger bel Verlust seiner Anklage, den 
Angeklagten mit Bedrohung, daß auch in seiner Abwesenheit weiter verhandelt werde, 
und die etwa als Beweismittel angegebenen Zeugen und Sachverständigen, unter Beo- 
bachtung der Vorschrift im Art. 216 vorzuladen.
	        
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