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geeignet findet, einen Gerichtstag zur Hauptverhandlung an, wobei rücküichtlich der Vor-
ladungen und sonst verfahren wird, wie Art. 374 bei dem Verfahren vor dem Einzel-
(rlcchter vorschreibt.
Sind in der Sache keine Beweise zu erheben, so werden bei der Hauptverhandlung,
nach erstattetem Vortrage der Anklage und der Vorverhandlungen, sofort die Parteien
mit ihren Ausführungen gehört und darauf das Urtheil gefällt.
Ueber die Oeffentlichkeit der Hauptverhandlung, die Urtheilsfällung, und die Rechts-
mittel gelten die Vorschriften über die vor die Kreisgerichte gehörigen Sachen.
Werden von den Parteien oder Zeugen Ehrenkränkungen in einem Temine aus-
gestoßen, so können dieselben auf Antrag des Verletzten sofort abgeurtheilt werden, sofern
sie die Zuständigkeit des Einzelrichters nicht übersteigen.
Art. 376. Sowohl der Einzelrichter (Art. 374) als das Kreisgericht (Art. 375)
können, wenn Beweise nicht vollständig erbracht sind, auf einen Erfüllungseid oder Rei-
nigungseid erkennen.
In allen Fällen, wo auf einen Eid der Parteien zu erkennen ist, sei dieses ein an-
getragener oder zurückgeschobener Eid, ein Ablängnungseid bei einer Urkunde, oder ein
Erfüllungs- oder Reinigungs-Eid, hängt es von dem Ermessen des Richters ab, ob er
dem Erkenntutsse auf den Eid sogleich die endliche Entscheidung anhängen oder dieselbe
ausseten will.
Bei Eröffnung eines auf einen Eid lautenden Erkenntnisses ist stets sofort und
mündlich ein Tag zur Eidesleistung unter der Verwarnung, daß der Eid bei dem Aus-
blelben des Schwurpflichtigen für verweigert gelten soll, anzusetzen. Bei einem Versäum-
nisse des Schwurpflichtigen gilt Art. 226. Erscheint der Gegner in dem Schwörungs-
Termine nicht, so trifft ihn kein Rechtsnachtheil.
Der Termin wird bei den Kreisgerichten in öffentlicher Siyung abgehalten.
Das elwa ausgeseht gewesene endliche Erkenntniß ist in diesem Termine zu ertheilen
Art. 377. Geständniß, Eid oder Eidesverweigerung begründen in Ehrenkränkungs=
sachen vollständigen Beweis der dabei in Frage stehenden Thatsachen nach den Regeln
des Civil-Prozesses. Auch über die Kosten des Verfahreus in erster Instanz und in der
Instanz der Rechtsmittel ist nach den Regeln des Civil-Prozesses zu entscheiden.
Anwaltskosten werden, mit Ausnahme derer für die Anklageschrift, in erster Instanz
nicht erstattet.
Wenn im erslen Termine die gütliche Beilegung der Sache von dem Kostenpunkte
abhängig ist, so können die Kosten, soweit sie zur Verrechnung für die Staatskasse be-
stimmt, von dem Gerichte nach selnem Ermessen ganz, oder thellweise außer Ansatz gelassen
werden; bei späterer Zurücknahme der Anklage sindet eine solche Ermächtigung nicht Statt.