Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Anmerkung 1. In Fällen, wo eine Expedition, wenn gleich erst am spaͤten 
Abend begonnen, über Mitternacht hinaus dauert, doch so, daß noch in derselben Nacht 
vor 6 Uhr Morgens zurücksekehrt wird, findet ein ganzer Tag Diäten Statt, aber keine 
Vergütung für Nacht-Quartier. 
Aumerkung 2. Werden mehre auswärtige Amtshandlungen in verschiedenen An- 
gelegenheiten dergestalt vorgenommen, daß nicht erst nach Hause zurückgekehrt werden 
kann, so sind die Diäten eines ganzen Tages unter die verschiedenen Angelegenheiten 
verhälmihmähig zu vertheilen. 
Dasselbe gilt auch binsichtlich der Transport-Kosten (s. 14). 
4) Gensd'armerie-Wachtmeistern, Feldwebeln, | wenn sie zur Ass= 
Oberjägern · stenz der Justiz . 16 Gr. 
5) Gensd'armen Gusaren) Unteroffizieren · oder Polizei aufge- 10 Gr. 
6) Soldaten, Feldjägern boten werden. 8 Gr. 
Berittene Genöd'armen (Husarah, mit Einschluß der Wachlmeister, erhalten, 
wenn sie außerhalb ihres Stations-Vezirkes oder doch auf mehr als vier Stunden Ent- 
sernung von ihrem Stalions-Orte requirirt werden, neben den Diäten 5 Gr. Futter- 
geld, und im Falle sie Tag und Nacht abwesend sind, 10 Gr. Futtergeld und 2½ Gr. 
Stallgeld. 
Die obigen Bestimmungen über die Berechnungen der Zeitdauer elner Abwesenheit 
gelten auch bei den unter 4—56 aufgeführten Personen. 
Der Diäten-Bezug fällt bei den unter 1—6 Genannten hinweg, wenn die dienst- 
lelstende Mannschaft Quartier mit Natural-Verpflegung nach darüber bestehen- 
den besonderen Vorschriften erhält. 
8. 12. 
Außerhalb der Flur ihres Wohnortes abgeordnelen Richtern als solchen, sofern sie 
stimmberechtigte Mitglieder des Appellations-Gerichtes oder Ober-Appellattons- archtes 
sind 2 Thlr. 
Wehnung ber Nocht in Gasthösen, Heihmg. Licht und Tiutgeider — be- 
sonders vergütet mit zusammen. « G 
Die Bestimmungen des vorigen Paragraphen über die Verehung der % 
einer Abwesenheit gelten auch hler. 
Die Kreisgerichts-Direktoren llquidiren wie die Mitglieder des Appellatlons= und 
Ober-Appellations-Gertchtes. 
8. 13. 
Stagtsanwälte liquldiren bei nothwendigen Reisen wie der Unlersuchungorich- 
ter; Ober. Staatsanwälte und der General-Staatanwalt haben auf die im 8. 12 an- 
gegebenen Sähe Anspruch. Substltuten stehen dem Hauptbestallten glelch.
	        
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