Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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B. Transport-Kosten. 
8. 14. 
Der Aufwand an Transport-Kosten ist von Seiten der Untersuchungorichter nebst 
Protokoll-Führern, der Staatsanwälte, der Richter u. s. w. besonders zu bescheinigen. 
Der Untersuchungsrichter hat, wenn er einen eigenen Wagen miethet, die ihm 
nöthigen Subalternen mit sich zu nehmen, dafern nicht eine vorausgängige Absendung 
derselben durch die Sachlage geboten ist. Dasselbe gilt von der Staatsanwaltschaft. 
Werden mehre an demselben Orte wohnhafte Spruchrichter abgeordnet, so wird ein be- 
sonderer Wagen nur für je zwei derselben zusammen vergütet. Bei Benutzung eigenen 
Geschirrs erhält der betreffende Beamte den ortsüblichen Preis dafür aus der Sportel- 
kasse ersetzt. 
C. Gebühren der Urkundspersonen (Schöppen), wo solche in Untersuchungsfachen 
zugezogen werden müssen. 
8. 15. 
Bei jeder Verhandlung unter drei Stunden . . . .8Gk. 
Bel dreistuͤndiger Dauer derselben . . . . . .12- 
und auf jede volle Stunde längerer Dauer noch . . . . .3- 
Bei Sektionen jedoch wenigstens . E 
Wenn Urkundspersonen zu auswärtigen Epeedültanen in Snoassachen aud. 
nahmsweise zugezogen werden, erhalten sie überdles noch an Diaͤten 20 Gr. 
und wenn sie schriftliche Meldungen oder Aufsäpe einzureichen haben, für diese 5 
Anmerkung. 
1) Mehre unmittelbar auf einander folgende Verhandlungen in einer und der- 
selben Sache werden nicht einzeln berechnek, sondern es findet für alle zusam- 
men nur Ein Ansatz nach Maßgabe vorstehender Beimmungen Statt. 
2) Wo die Zeitdauer der Verhandlung aus dem Protokolle- nicht zu ersehen ist 
tritt stets nur der geringste Ansaß ein. 
O. Gebühren der Gemeindebeamten. 
1) Für die Besorgung ausgetragener Verrichtungen, namentlich der Be- 
schlagnahme von Gegenständen, Besichtigungen, Haussuchungen, Versiegelungen 
Gr. bis 10 Gr. 
bei mehr als vierstündiger Dauer des Geschäfts aben ehne Unteisched 16 
2) Für schriftliche Aufsägze jeder Art 5 
Anzeigegebühren dürfen nicht liquldirt werden.
	        
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