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und Handelsvereln gehörenden Staaten getrossenen Verelnbarung und unter Zustim-
mung des Landtages wie folgt:
S. 1.
Ueberall, wo in den Gesehzen über indirekte Steuern eine subsidlarische Haftpflicht
für die von dem Uebertreter eines solchen Gesetes verwirkte Geldstrase bestimmt ist, wird
dieselbe, soweit es nicht schon jetzt der Fall, zugleich auf die Hafipflicht für dle Gesälle
und Prozehkosten erstreckt, zu deren Zahlung der Uebertreter verurthellt worden ist.
8. 2.
Diese Haftpflicht tritt eben sowohl wegen verwirkter Kontraventionsstrafen, als we-
geu Defrandationsstrafen ein; es kann jedoch im Falle mehrerer oder wiederholter Kon-
traventionen derselben Art bei gleichzeitiger Entdeckung die Kontraventlonsstrafe, insbe-
sondere die durch F. 26 des Branntweinsteuer-Gesetzes vom 1. Dezember 1833 verhängte
Ordnungsstrafe von 100 Thalern gegen den subsidiarisch Verpflichteten glelchwie gegen die
eigentlichen Thäter oder Theilnehmer nur in dem elnmaligen Betrage festgesetzt werden.
. 3.
Dem Ermessen des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung der Flnanzen, bleibt in
dem Falle, wenn die Geldbuße von dem Verurtheilten nicht beigetrieben werden kann,
vorbehalten, die Geldbuße entweder von dem subsidiarisch Verhafteten einbringen, oder statt
dessen und mit Verzichtung hierauf, solche nach Verwandlung in Freiheiksstrafe an dem
Angeschuldigten vollsirecken zu lassen, ohne daß lehteren Falls dle Verbindlichkeit des
subsidiarisch Verhasteten rücksichtlich der zu ersetzenden Gefälle und zu berichtigenden Prozeß.
kosten dadurch aufgehoben wird.
Urkuwlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und belgefügtem Fürstlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, den 20. November 1862.
(L. S.) Heinrich LXVII.
v. Harbon. Dinger. Dr. E v. Beulwi#.