Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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besondere Transport-Kosten aufvenden oder ob er den Weg zu Fuh zurück- 
legen würde. 
Die im vorliegenden Paragraphen ausfgestellten allgemelnen Bestlmmungen 
greisen auch hier Plah. 
Die Zeugengebühren müssen binnen zehen Tagen nach der Vernehmung des Zeugen 
gefordert werden, widrigenfalls dieser des Anspruches auf den Vorschuß seiner Gebühren 
aus der Staatskasse verlustig geht. 
6. Dienergebühren. 
1) Bestellungsgebühr. 
Statt eines in jedem einzelnen Falle und je nach Verschiedenhelt der Ent- 
fermung zu berechnenden Botenlohns tritt bei jeder ausgefertigten üaauaattnt= 
Nummer ein aversioneller Ansatz für Bestellungsgebühr ein, und zwa 
wenn die llauidirten Sporteln — ohne alle Rücksicht auf tvtuntt 
und Verläge — nicht über 5 Gr. betragen 
bis zu 1 Thaler einschlüssig . . . - 
ONOUIDUN 
DER-ORDNU- 
daruͤber binaus, nach Höhe der Liquidation, . . 10 Gr. bis 1 ehi. 
Diese Gebühr wird da, wo der Dlener durch ein Fixum dafür entschädigt ist. 
zur Sportel-Kasse berechnet. 
Ec versteht sich, daß der Empfänger einer nicht offztellen Ausfertigung, wenn 
deren Beförderung durch die Post geschieht, das Postgeld auch künstighin zu be- 
zahlen hat. 
Einen besonderen Botenlohn anzusetzen, ist nur in folgenden Fällen statthaft, 
wenn 
a. die Bethelligten ausdrücklich auf Absendung eines eigenen Eilboten angetragen, 
b. Eilboten in ein auswärtiges Land versendet werden müssen, oder 
c. sonst in dringenden Nothfällen die Bestellung auf keine andere Weise zeitig 
genug geschehen konnte. 
Es beträgt alsdann für jede Stunde 3 Gr.
	        
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