Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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es sei denn, daß der dem außerordentlichen Bolen gewaͤhrte hoͤhere Lohn un- 
vermeidlich gewesen und beschelnigt wuͤrde. 
2) Für eine Haussuchung . 4 Gr. bis 8 Gr. 
Dauert die Verrichtung (den Weg ungerechneh über sechs Shunden 6 
3) Für eine Arretirung . 6 
(ohne Rücksicht, ob Einschluß darauf solgt oder nicht) 
H Einschlußgebühr bei Arretirung, Ein fuüͤr alle Mal . . .6Gk. 
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Die Einschlußgebühr findet in allen Fällen Statt, w0 t zur Eunschliehung eines 
Verhafteten kommt, ohne Unterschied, wo und von wem die Arretur geschehen, selbst 
wenn der Verhaftete sich srelwillig zur Hast gestellt hat; auch findet sie bei jeder neuen 
Hast, nach vorgängiger Entlassung wieder Statt. Dagegen ist für die Entlassung keine 
besondere Gebühr in Ansatz zu bringen. 
5) Auslieferung eines Gefangenen von einer nicht vinelindesen FSan 
oder an dieselbe . . 
6) Bei Sektionen einschlüͤssig aler Bestellungen babei . . 
7) Bei dem Transporte von Gefangenen nit Etnschuuß der Bagabunden zies= 
linge für die Stunde · Gr- 
jedoch für den ganzen Tag nichi über . . 
s)FükdieHauptvethandlungvokGeschwoknem bezüglich die Aufvartung 1( - 
bllThlr. 
Für die ouptverhandlung vor dem Ateieherichi oder den Appellations= 
Gerlchte . . . 5 Gr. bis 20 Gr. 
9) Diäten des Dieners finden nur Sian: 
a) bei nothwendigen Verschickungen an Orte von mehr als vier Stunden Ent- 
fernung, neben den etwaigen Gebühren für das Geschäft selbst, mit Aus- 
schluß bloßer Botengänge zu Bestellungen schriftlicher oder mündlicher Ver- 
fügungen, ingleichen mit Ausschluß der Transporte von Vagabunden und 
Schüblingen, für welche blos die in Nr. 7 dieses Paragraphen bestimmte 
Aversional-Gebühr eintrikt; 
b) wenn der Diener außerhalb des Gerichts-Lokals die ihm vorgesepte Gerichts- 
verson begleltet: 
für den ganzen Tag . . 10 Gr. 
dauert die Expedition nicht über 6 Stunden, nur . . 
Quartier· Geld uͤber Nacht . . 
DieselbenDialensSapegeltenquchfükdte Beldtenet nnd Bctlättfet 
10) Die bei dem Gensdarmerie-Korps dienenden Gensd'armen haben,
	        
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