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Bei Unterredungen, welche weder die Information zur Suche, noch auch Anfragen
und Erkundigungen über den Stand des Prozesses oder der sonstigen Angelegenheit zum
Gegenstande haben, sindet, auher obiger Gebühr, auch noch ein Ansatz für den Weg nach
der unter dieser Rubrik gegebenen Norm in dem Falle Statt, wenn die Unterredung auf
ausdrückliches Begehren des Gewallgebers außerhalb der Wohnung des Sachwalters ge-
balten wurde.
Verhandlu ngen, mündliche, jeder Art — blos mit Ausschluß der öffentlichen Ver-
theidigungen — sie mögen vor öffentlichen Brhörden Statt sinden oder anderwärks,
mit Einschluß des diesfalls zu machenden Mene in dem Wohnonte, w wenn f c nicht
uͤber eine Stunde dauern . 0 Gr.
bei längerer Dauer für jede weitere Stunde . . . . . Gr.
jedoch für den ganzen Tag nie über 3 Thlr.
Anmerkungen 1. Aüsgenommen sind beejenigen dälle, wo Mechtsanwälle. wegen
einer nicht terminlichen kurzen Vethandlung, z. B. wegen Bekanntmachung einer
Resolution, Vorlegung einer Eingabe zur Erklärung oder Einsicht und dergielchen
vor Bebörden erscheinen, in welchen Fällen überhaupt nur
passiren. Dieser Ansap sindet auch dann Stant, wenn die Verhandlung bei r
gentlicher Anwesenheit an Gerichtestelle vorkommt.
Aumerkung 2. Wenun ein Rechtsanwalt stalt einer schriftlichen Eingabe ctwas
mündlich zum Protokolle anbringt: so darf er dafün einschlüssig des Weges, ku kei-
nem Falle mehr ansehen, als ihm für die schriftliche Eingabe zu fordern erlaubt
gewesen wäre.
Vertheidigungen (öfentliche — uͤndliche) ·
a. vor einem Einzelrichter . . .1061k.bi62Tl)lk.
b. vor Rreisgerichten . l,2,3,-lThlk.
. vor dem abpellalions-Gerichte beziglich T ahdela.
tions-Gerichte . . 3 ;3 4 Eblr
d. vor Geschwornengerichten
: Thrr.
Diese Ansätze können bei ehrtägigen Verhandlungen nach r * 50 jeden
Tag gemacht werden.
Vollmacht, für eine gecschriebene, mit Ebuschlußed der einschrif oder für eine #ebriche
zu einer ganzen Sache 6 Gr.
zu einem einzelnen Akte
für ein Sustitutkorium, ebenfalla mit Einschluß ver Meinschrift 4
Wege, nothwendige, innerhalb de (Wroertet insoweit sie nicht schon unter anderen
Ansätzen mit begriffen sind — wie J. B. bei den Artikeln: Akten-Lesen, Information,
Reisekosten, Termine Unterrrhunge Verhandlungen — namentlich wegen zu haltender
wtegen und einzuziehender Erkundigungen mit Einschluß des Geschäftes 10 Gr.
doch in Injurien-Sachen und bei Uebertretungen nur dann, wenn der Sachwalter
l ausdrückliches, besonderes Verlangen des Klienten einen solchen Weg gemacht
hat. Konnte übrigens das Geschäft eben so gut und mit geringeren Koslen schriftlich
abgemacht werden: so passirt, abgesehen von einem ausdrücklichen Verlangen des Ge-
waltgebers nur so viel, als die Besorgung auf schriftlichem Wege gekostet haben wünde.