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kenntnisse des Einzelrichters, insofern der Gegenstand der Beschwerden einen schähbaren
Werth von 25 Thlr. nicht erreichtt.
Ueber diese Berufung entscheidet das Krelsgericht in letzter Instanz.
8. 10.
Die Aktenversendung sindet bei dem Kreisgericht nicht Statt.
S. 11.
Hinsichtlich der Handlungen der freiwilligen Gerlchtsbarkeit, namentlich in Ansehung
des Grund= und Hypothekenwesens sowie der Obervormundschaftsverwaltung bildet das
Kreisgerlcht die lezte Instanz für alle Berusungen gegen die Verfügungen der Justiz-
ämter seines Bezirks.
Das Kreisgericht übt in diesen Beziehungen ganz die Befugnisse des zeitherigen
Appellaklonsgerichts aus.
Insbesondere gehen auf das Kreisgerichte die §. 208 des Gesetzes über die Grund-
und Hypothekenbücher vom 20. November 1858 und §. 103 der dazu gehörigen Aus-
führungsverordnung dem Appellationsgerichte zugetheilten Rechte und Verpflichtungen über.
S. 12.
Die Krelsgerichte selbst sind solche Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkelt vor-
zunehmen befugt, für welche nicht besondere Bedingungen der Zuständigkeit bestimmt sind.
III. Appellationsgericht.
8. 13.
An das Appellationsgericht gehen:
4) die Bernfungen wider Verfügungen und Erkenntnisse der Einzelrichter in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten, insosern der Gegenstand der Beschwerden unschäßbar ist,
oder einen Werth von mindestens 25 Thlr. erreicht.
Ueber diese Berufungen enischeidet das Appellationsgericht in lehter Instanz;
2) die Berusungen wider die erstinstanzlichen Verfügungen und Erkenntnisse der
Kreisgerichte, wenn der Gegenstand der Beschwerden unschäybar ist oder minde-
stens einen Werth von 25 Thlr. erreichet.
Insoweit das Appellatlonsgericht die Entscheldung des Kreisgerlchtes bestätigk, sindet
kein weiteres ordentliches Rechtsmittel Statt.
« 8. 14.
Außerdem sieht dem Appellationsgerichte die erstinstanzliche Verhandlung und Ent-
scheldung der Beschwerden über Nichtigkeiten zu, welche bei den Kreisgerichten oder bei
dem Appellationgerichte selbst vorkommen.
70 Verid.