Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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nicht ermittelt vorliegt oder die Nuhung innerhalb des gedachten Zeitraumes nicht ein- 
getreten ist, der zwanzigste Theil einer einmaligen Nußung als jährlicher Ertrag ange- 
sehen und mit 25 zu Kapital erhöhet werden. 
Im Zweisel über den Werth des Gegenstandes verfügt das Prozehgericht eine kürg- 
liche Schäßung durch verpflichtete Taxatoren. Eine solche Schäpung soll jedoch nicht 
stattfinden, wenn es blos ungewiß ist, ob der Werth des Gegenstandes 25 Thlr. er- 
reicht (§§. 1. 9. 10. 13); in diesem Falle ist im Zweifel der höhere, die Appellabilität 
und bezüglich die Zuständigkeit des Obergerichts begründende Werth anzunehmen. 
8. 20. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jull dieses Jahres in Kraft. 
Das Gesetz über den Instanzenzug in Civil= und Kriminalsachen vom 26. März 
1838 wird hiermit von diesem Tage an aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchst eigenhändig vollzogen und Unser landes- 
fürstliches Insiegel beidrucken lassen. 
Schloß Osterstein, den 28. April 1863. 
(L. S.) Heinrich LXVII. 
v. Harbon. Dinger. Dr. E. v. Beulwi#.
	        
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