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6) Gesetz, die Aufhebung des Konsistoriums und der geistlichen Inspektionsämter betr.,
vom 28. April 1863
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün.
gerer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo-
benstein 2c. ½.
verordnen hierdurch mit Zustimmung der Landesvertretung Folgendes:
Das Konsistorium zu Gera und die geistlichen Inspektionsämter zu Schleiz und zu
Lobenstein werden hierdurch aufgehoben.
Die sämmtlichen, dem Konsistorium als kirchlicher Oberbehörde zeither zugestandenen
Amtsbefugnisse und obgelegenen Verwaltungsgeschäfte für Kirche und Schule gehen in
threm ganzen Umfange auf das Fürstliche Ministerium, Abtheilung für Kirchen, und
Schulsachen, über.
83.
Die von dem Konsistorium sowohl, als den Juspektionsämtern zu Schleiz und Lo-
benstein zeither ausgeübte Gerlchtsbarkeit über Geistliche, Kirchen= und Schuldiener, in
Streitigkeiten über geistliche Grundstücke, über Parochialverhältmisse und desfallsige Leist-
ungen, sowie in anderen kirchlichen oder Schulprozessen geht auf die Justizämter deo
Wohnorks und der gelegenen Sache resp. auf das betreffende Kreisgericht nach Maß,
habe des Geseheo über die Zuständtgkelt der Gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über.
. 4.
Die zeitherige Kompetenz des Konsisoriuns und der Inspektionsämter in Ehe= und
Verlöbnißsachen geht auf die Kreisgerichte zu Gera und Schleiz über.
8. 5.
Die Kreisgerichte haben in allen Ebe= und Verlöbnißsachen bei jedem ersten Ter-
mine, sowie bei allen, im Laufe der Verhandlungen sonst etwa noch vorkommenden Sühne-
terminen den ersten Geistlichen ihres Bezirks als Beisiper zuzuziehen.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchst eigenhändig vollzogen und Unser lan-
desfürstliches Insiegel beidrucken lassen.
Schloß Osterstein, den 28. April 1863.
(L. S.) Heinrich LXVII.
v. Harbon. Dinger. Dr. E. v. Beulwigh.