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8) Geseh, die Errichtung von Friedensgerichten betr., vom 28. April 1863.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzichste von Gottes Gnaden Jün.
gerer Linie regierender Fürst Neuff, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo-
benstein 2c. 2c.
haben, um neben der Elnrichtung freier Gerichtstage, Uber welche Unser Gesetz vem
heutigen Tage die nöthigen Bestimmungen getroffen hat, den Staatsangehörigen noch
weitere Gelegenheit zu Verminderung und Abkürzung der Prozesse zu geben, beschlossen,
Friedensgerichte in das Leben treten zu lassen und verordnen deshalb mit Zustimmung
der Landesvertrelung Jolgendes:
8. 1.
Für alle Stadt= und Landgemeinden soslen Friedensgerichte errichtet werden, welche
aus den von den Gemeinden zu wählenden und von den Gerichten zu bestätlgenden
Fmedensrichtern bestehen.
Ueber die Zahl der zu wählenden Frledensrichter haben die Gemelnden zu bestim-
men und soll es nahe bel elnander gelegenen kleinen Gemeinden gestattet sein, sich zu
einem Friedensgerichtsbeziike zu vereinigen, bezüglich sich einer größern nahe gelegenen
Gemelnde anschlleßen.
Die Wahl der Friedensrichter ersolgt durch den Gemeinderath unter Leitung des
Bürgermeislers nach relativer Stimmenmehrheit. #
Bei der Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Fiiedensgerichtsbezirk bezüglich
den Auschluß kleinerer Gemeinden an eine größere haben sich solche über die Vetheiligung
der einzelnen Gemeindcräthe bei der Wahl zu vereinigen.
Gemeinden obne Gemeinderath sind von dem betreffenden Justizamt einer benach-
barten Gemeinde, in der ein solcher besieht, zuzuweisen.
8g. 3.
Die Frledensrichter werden zunächst auf drei Jahre gewaͤhlt, doch sind auch die ab-
tretenden Friedensrichter wieder wählbar. Jähig zu dem Amie des Friedensrichters ist
jeder greßjährige, im vollen Genuß des Staatsbürgerrechts sich befindende Bewohner
des betressenden Gemeinde= oder Friedensgerichtsbesirks, doch isi Niemand verpflichtel, die
auf ihn gefaliene Wahl anzunehmen; wer aber das Amt eines Friedensrichters ange-