Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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des 3. akademischen Ratbe auf 600 Töhlr. 
- 4. - *!) " 600 - 
5. 600 
(1.) Sekretairs 900 
erhöht. 
Der Mehraufwand, welcher sich durch dle Erhöhung der Besoldungen ergibt, wird 
zuvörderst aus den Ueberschüssen der Sustentationskasse gedeckt, das hiernach noch Feh- 
lende durch Zuschüsse aus den Staatskassen nach dem bestehenden Divisor aufgebracht. 
Art. II. 
(Zu §. 78 der provisorischen Oberappellationsgerichts-Ordnung.) 
Der in §. 78 der provisorischen O.-A.-G.-Ordnung festgesepte Abzug von 2 Pro-= 
zent der Besoldungen des Oberappellationsgerichts-Personals für die Wittwenkasse des 
Gerlchts findet nicht mehr Statt. 
Art. III. 
Unter Wegfall ded §. 79 der provisorischen O.-A.-G.-Ordnung wird bezüglich der 
Versepunt vr Mittlide und Subalicenen des Oberappellationègerichts in den Ruhestand 
(Pensionirung) und deren Ruhegehalt (Pension) bestimmt: 
8. 1. 
Mitglieder, sowie unwiderruflich angestellte Subalterne des Oberappellationsgerichts, 
welche 
1) das 40. Dlenst= oder das 70. Lebensjahr zurückgelegt haben oder 
2) wegen einer nicht durch ihre eigene grobe Verschuldung eingetretenen körperlichen 
und geistigen Schwäche zur Verwaltung ihres Amtes bleibend unfähig geworden 
sind, können, vorausgesetzt, daß nicht eln Fall vorliegt, der Dienstentsehung be- 
dingen würde, ihre Versehung in den Ruhestand mit dem nachgeordneten Ruhe- 
gehalt (Pension) sordern, aber auch andererseits gegen Gewährung des Letßteren 
wider ihren Willen in den Ruhestand versetzt werden. 
* 2. 
Gesuche der Räthe und Suballernen des Gerichtshofs um Pensionirung auf Grund 
dieser Bestimmung sind mit der Bescheinigung des Grundes bei dem Präsidenten elnzu- 
reichen, der sie dem jeweiligen Inspectionshof vorlegt; der Präsident selbst hat sein deß- 
fallsiges Gesuch unmlttelbar bei dem Inspectionshof zu übergeben.
	        
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