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8. 9.
Im Falle ein peufionirter Beamter des Oberappellationsgerichts selnen Aufenthalt
im nichtdeutschen Ausland nimmt, tritt ein Abzug von einem Fünßtheile des Ruhegehalts
zu Gunsten der Sustentationskasse des Oberappellationsgerichts ein.
8. 10.
Das Recht auf Bezug der Pension geht verloren:
a. wenn der pensionirte Beamte sich solcher Vergehen schuldig macht, die, wenn er
noch im wirklichen Dienste wäre, seine Entsehung zur Folge gehabt haben würden,
b. wenn er ohne Erlaubniß der sämmtlichen Durchlauchtigsten Höfe in bleibende
Dienste eines anderen Staats tritt.
Bezüglich des Verlustes der Pension in dem Falle sub a. kritt dasselbe Verfahren
ein, wie es für die Enlklassung des Personals des Oberappellationsgerlchts mit Verlust
des Diensteinkommens vorgeschrieben ist resp noch werden wird.
Art. IV.
(Zu §. 80 der prov. OA##rdnung u. Art. XIII. des Nachtrags vom 7. März 1842.)
Anstatt der bisherigen Bestimmungen über Pensionen der Wittwen und Waisen
von Mitgliedern und Suvbalternen des Oberappellatlonsgerichts wird Folgendes festgesetzt:
g. 1.
Die Wittwe, in deren Ermangelung die noch unversorgten ehelichen oder durch
nachfolgende Ehe legltimirten Kinder eines in Activität oder in Ruhestand verstorbenen
Mitgliedes oder definillv angestellten Subalternen des Oberappellationsgerichts haben,
die Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahre Anspruch auf Gewährung der
nachgeordneten Pension.
Dieser Anspruch krikt jedoch nicht ein:
à wenn der Gatte oder Vater ohne erhaltene dienstliche Erlaubniß geheirathet hatte,
es sei denn, daß solches schon vor seiner Anstellung bei dem Oberappellationsge-
richt oder vor Erlaß des am 7. März 1842 verabredeten Nachtrags zur provi-
sorischen Oberappellationsgerichts-Ordnung geschehen.
kwenn er sich erst während seines Ruhestandes verheirathet hatte,
wenn er seines Amtes durch Urthel und Recht entseht oder seiner Pension für ver-
lustig erklärt. worden ist.
8. 2
Die Pension der Wittwe bestebt in dem fünsten Theile der Besoldung, welche