Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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in das Handelsregister verlangen, wenn sie durch ein Zeugniß der Verwaltungsbehörde 
den Beweis liesern, daß sie lhre Gewerbe in einem größeren Umfang und in einer sol- 
chen Weise bekreiben, daß sie nach der allgemeinen Anschauung den übrigen Kaufleuten 
gleichgestellt werden. 
Das Hamelsgericht ist jedoch nicht befugt, diese Personen gegen (hren Willen zur 
Eintragung zu veranlassen. 
Betreibt eine der im Eingang genannten Personen neben dem bezeichneten Ge- 
schäft noch ein anderes Gewerbe, so hat auf die durch lezteres begründete Besugniß und 
Verpflichtung zur Eintragung ins Handelsregister eln sonstiger Geschäftsbetrieb keinen 
Einfluß. 
8. 4. 
Ist das Handelsgericht in Betreff anderer als der in §. 2 und 3 genannten Per- 
sonen im Zweifel darüber, ob das Gewerbe derselben hinsichtlich der Betrlebsart, der 
Gegenstände, auf welche es sich bezieht, sowie des Umfangs der allgemeinen Anschauung 
nach den sonstigen unzweifelhaft kaufmännischen Gewerben gleichzustellen ist, so ist für 
dle Besugniß und Verpflichtung, die Firma eintragen zu lassen, die Entscheidung der 
betreffenden Verwaltungsbehörde (§. 2) maßgebend. 
g. 5. 
Auf alle diejenigen Persenen, in Betreff welcher ein Zweifel darüber entstehen kann, 
ob deren Firmen zur Eintragung ind Handeloregister angemeldet werden können und 
müssen sowie auf diejenigen, deren Firmen nur unter besonderen Voraussehungen zur 
Eintragung ins Handelsreglster zugelassen werden, finden die Bestimmungen des Han- 
delsgesehbuchs über Firmen, Handelsbücher und Prokura nur dann Anwendung, wenn 
deren Firmen thatsächlich in das Handelgregister eingetragen sind. 
II. Vom Handelsregister. 
8. 6. 
Die naäheren Bestimmungen uͤber die Form und die Fuͤhrung des Handelsregislers, 
sowie die Veroͤffentlichung der Eintragungen werden in elner besonderen Verordnung ge- 
troffen. 
8. 7. 
Jede zur Eintragung in das Handelsregister bestimmte Anmeldung muß auch in 
denjenigen Fällen, für welche das Handelsgesetzbuch dieß nicht besonders vorschrelbt, bel
	        
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