Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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8. 14. 
Es ist der Gesellschaft, auf deren Firma eines der im Eingange des §. 12 dieses 
Gesetzes erwähnten Rechte elngetragen ist, jederzeit gestattet, auf Grund elner Nachweisung 
aus dem Handelsregister, die Namen derjenigen Personen, welche als von der Geschäfts, 
führung nicht ausgeschlossene offene oder persönlich haftende Gesellschafter, als Liquida- 
toren oder als Mitglieder des Vorstands zur Disposttion über das Gesellschaftsvermögen 
befugt sind, eintragen zu lassen. 
Ist diese Eintragung erfolgt, so sind die Eingetragenen so lange als geschästefüh- 
rende Gesellschaster, als Liguidatoren oder als Mitglieder des Vorslandes zur Dispofi- 
tion über das betreffende Recht ausschliehlich legitimirt, bis auf Grund einer neucn Nach- 
welsung aus dem Handelsregister ihre Namen gelöscht oder andere Personen als Ver- 
treter der Gesellschaft eingetragen sind. 
8. 15. 
Wenn und sowelt die im Eingang des §. 12 d. G. erwähnten Rechte wegen noch 
nicht erfolgter Herstellung der Grund= und, Hypothekenbücher nicht durch Eintragung in 
solche begründet bez. erworben werden, so sind unter den Veraussetzungen der vorstehen- 
den §§. 12—14 und unter Befolgung der daselbst enthaltenen näheren Bestimmungen 
die Erwerbs= und sonsilgen Urkunden auf den Namen der Gesellschaft auszustellen und 
die späteren Elntragungen auf Grund dieser Urkunden zu bewirken. 
8. 16. 
Ueber das Vermögen einer jeden Handelögesellschaft ist der Concurs zu eröffnen, 
wenn in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen die Voraussehungen vorliegen, unter wel- 
chen überhaupt der Concurs zu eröffnen ist. 
Der Concurs kann auch nach Auflösung der Gesellschaft eröffnet werden, sofern die 
Verthellung des Gesellschaftsvermögens in Folge Liaqnidatlon noch nicht erfolgt ist. 
8. 17. 
Wird über das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Commandit= 
gesellschaft oder einer Commawditgesellschaft auf Aktien der Concurs eroffnet, so ist zu- 
gleich über das nicht in die Gesellschaft eingebrachte Vermögen eines jeden persönlich haf- 
lenden Gesellschafsters von dem competenten Gericht der Concurs zu eröffnen. 
Der Concurs über das Vermögen elnes, mehrerer oder sämmtlicher Gesellschafter 
hat an sich die Eröffnung des Concurses über die Gesellschaft nicht zur Folge. 
8. 16. 
An dem Concurs uͤber das Gesellschaftsvermoͤgen sind nur die Glaͤubiger der Ge-
	        
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