Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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8. 26. 
Das Handelsgericht ist besugt, im Voraus Sachverständige zu bestellen, welche in 
den Fällen der Art. 348 und 407 des H.G.B. auf Antrag des Bethelligten die Fest- 
stellung des Zustands der Güter vorzunehmen haben. 
8. 27. 
Unter dem in Art. 348 und 407 des H.G.-B. erwähnten Richter des Orts isi das 
Gericht erster Instanz zu verstehen, welches an dem betreffenden Ort zur Entscheidung 
in Civilsachen überhaupt kompetent ist 
Dasselbe hat auf Antrag der Betheiligten oder eines derselben die Sachverständl- 
gen dann zu ernennen, wenn das Handelsgerlcht sich nicht an demselben Ort befindet 
VII. Von dem Handelsgerichte. 
8. 28. 
An Orten, an wolchen sich ein Bedürfniß herausstelltt, werden besondere Handels- 
gerichte errichtet. ç 
DOie Bestlmmungen über Errichtung, Organisatlon und Kompetenz dieser Gerichte 
sowie über das Gerichtsverjahren bleiben der Landesgeseygebung vorbehalten. 
Der Erlaß von Bestimmungen über die in Handelssachen zu berechnenden Gebüh- 
ren bleibt der Landesgesegebung vorbehalten. 
8. 30. 
Für die Orte, für welche kein Handelsgericht besieht, sind die den Handelsgerichten 
in dem Handelsgesehzbuche und dirsem Gesetze zugewiesenen Geschäfte den ordentlichen 
Gerichten übertragen. 
Auch in dleser Beziehung werden die weitern Bestimmungen im Verordnungswege 
erlassen. 
VIII. Allgemeine Bestimmung. 
8. 31. 
Unter der im Handelsgesetzbuch gebrauchten Bezeichnung „Landesgesehe“ ist das 
neben dem Handelsgesebuch im Fürstemhum geltende Recht zu verstehen. 
Mit dem im §. 1 bezeichneten Tage treten für Handelssachen alle Bestimmungen 
des allgemeinen bürgerlichen Rechts und der Prozeßgesehe, sowie die Handelsgebräuche 
insoweit außer Wirksamkeil, als das Handelsgeseybuch Bestimmungen enthält und hier- 
bei nicht auf die Landesgesetze bezüglich auf die Handelsgebräuche hinweist.
	        
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