Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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melnschaft mit Anderen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch einen Prokuristen 
betreibt. 
Art. 7. Eine Ehefrau kann ohne Einwilli ihres Eh ht Handeleft 
Es gilt als Einwilligung des Mannes, wenn die Frau mit enn und ohne En- 
spruch desselben Handel rreibt 
Die Ehefrau eines Kaufmanns, welche lhrem Ehemanne nur Beihülfe in dem Han- 
delsgewerbe leistet, ist keine Handelsfrau. 
Art. 8. Eine Ebefrau, welche Handelsfrau ist, kann sich durch Handelsgeschäfte 
gültig verpflichten, ohne daß es zu den einzelnen Geschästen einer besonderen Einwillig- 
ung ihres Ehemannes bedarf. 
Sie haftet für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf 
die Verwaltungsrechte und den Nießbrauch oder die sonsligen, an diesem Vermögen durch 
die Ehe begründeten, Rechte des Ehemannes Es hastet auch das gemeinschaftliche Ver- 
Mögen, so weit Gütergemeinschaft besteht; ob zugleich der Ehemann mit seinem persönli- 
chen Vermögen haftet, ist nach den Landesgesetzen zu beurthellen. 
Art. 9. Eine Handelsfrau kann in Handelssachen selbstständig vor Gerlcht auftreten; 
es macht keinen Unterschied ob sie unverheiratbet oder verhetrathet ist. 
Art. 10. Die Besti lche dieses Geseybuch über die Firmen, die Handelsbücher 
und die Prokura enthäl finden auf Hoter, Trödler, Hansirer und dergleichen Handels- 
leute von geringem Gewerbebetriebe, serner auf Wirthe, gewöhnliche Fuhrleute, gewöhn- 
liche Schiffer, und Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbe- 
triebes hinausgeht, keine Anwendung. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, im Falle 
es erforderlich erscheint, diese Klassen genauer festzustellen. 
Vereinigungen zum Betriebe eines Handelsgewerbes, auf welches die bezeichneten 
Bestimmungen keine Anwendung finden, gelten nicht als Handelsgesellschaften. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu verordnen, daß die bezeichneten Bestim- 
mungen auch noch für andere Klassen von Kaufleuten ihres Staatsgebiets keine An- 
wendung finden sollen. Ebenso können sie aber auch verordnen, daß diese Bestimmungen 
auf einzelne der genannten Klassen, oder daß sie auf alle Kausleute ihres Staatsgebiets 
Anwendung finden sollen. 
Art. 11. Durch die Landesgesetze, welche in gewerbepolizeillcher oder gewerbe- 
steuerlicher Beziehung Erfordernisse zur Begründung der Eigenschaft eines Kaufmanns 
oder besonderer Klassen von Kaufleuten ausstellen, wird die Anwendung der Bestimmungen 
dieses Gesepbuchs nicht ausgeschlossen; ebenso werden jsene Gesetze durch dieses Gesehbuch 
nicht berübrt. 
  
 
	        
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