Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Die Namen anderer Personen, als der versönlich haftenden Gesellschafter, dürfen in 
die Firma einer Handelsgesellschaft nicht aufsgenommen werden; auch dark sich keine of- 
sene Handelögesellschaft oder Kommandizgesellschaft als Aktiengeselschaft bezeichnen, selbst 
wenn das Kapital der Kommanditisten in Aktien zerlegt ist. 
Art. 18 Die Flrma einer Aktiengesellschaft muß in der Regel von dem Gegen- 
stande ihrer Unternehmung entlehnt sein. " 
er Name von Gesellschaftern oder anderen Personen darf in die Firma nicht auf- 
genommen werden. 
Art. 19 Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma bei dem Handelsgerichte 
in dessen Bezirk selne Handelsniederlassung sich befindet, behufs der Eintragung in das 
Handelsregister anzumelden; er hat dieselbe nelsi seiner persönlichen Unterschrift vor dem 
Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichuung derselben in beglaubigter Form einzu- 
reichen. 
Art. 20. Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in der- 
selben Gemeinde berelts bestehenden und in das Handelsregtister eingetragenen Firmen 
deutlich unterscheiden. 
Hat ein Kaufmann mit einem in das Handelsregister bereits eingetragenen Kauf- 
mann gleiche Vor= und Famlliennamen, und will auch er sich derselben als seiner Firma 
bedlencn, so muß er dieser einen Zusatz beifügen, durch welchen sich dieselbe von der be- 
reits (ingetragenen Firma deutlich unterscheidet. 
Art. 21. Die Firma muß auch für die an einem andern Orte oder In einer 
anderen Gemeinde errichtete Zwelgnlederlassung bel dem für die lepztere zuständigen Han- 
delsgerichte angemeldet werden. 
Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo die Zweigniederlassung errichtet 
wird, bereits eine gleiche Firma, so muh der Firma ein Zusapy beigefügt werden, durch 
welchen sie sich von jeuer bereits vorhandenen Firma deutlich unterscheldet 
Die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Zweigniederlassung sindet nicht stau, 
bevor nachgewiesen ist, daß die Einmag ng bei dem Handelsgerichte der Haupmieder- 
lassung gescheben ist. 
Art. 22. Wer ein bestehendes Handelsgeschäft durch Vertrag oder Erbgang er- 
wirbt, kann dasselbe unter der bisberigen Firma mit oder ohne einen das Nachfolgever- 
bältniß andeutenden Zusatz fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen 
Erben oder die etwaigen Miterben in die Fortführung der Firma augdrücklich willigen. 
Art. 23. Die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesondert von dem Hau- 
delögeschäft. für welches sie bisber geführt wurde, ist nicht zuläsüig. 
Art. 24. Wenn in ein bestehendes Handelsgeschäft Jemand als Gesellschafter ein-
	        
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