Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

tritt, oder wenn ein Gesellschaster zu elner Haudelsgesellschaft neu hinzutritt oder aus 
einer solchen austritt, so kann, ungeachlet dleser Veränderung die urspruͤngliche Firma 
fortgefuͤhrt werden. 
Jedoch ist beim Austreten eines Gesellschafters dessen ausdrückliche Einwilligung in 
die Fortführung der Firma erforderlich, wenn sein Name in der Firma enthalten ist. 
Art. 25. Wenn die Firma geändert wird oder erlischt, oder wenn die Inhaber 
der Firma sich ändern, so ist dies nach den Bestimmungen des Au. 19 bei dem Han- 
delsgerichte anzmnelden. 
Ist die Aenderung oder das Erlöschen nicht in das Handelöregister eingetragen und 
öffentlich bekannt gemacht, so kann derjenige, bei welchem jene Thatsachen eingetreten sind, 
dieselben einem Driuen nur insofern entgeg useben, als er beweist, daß sie dem lehteren 
bekannt waren. 
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß eln Dritter die Aen- 
derung oder das Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht die Umstände die An- 
nahme begründen, daß er diese Thalsachen weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. 
Art. 26. Das Handelsgericht hat die Bekheillgten zur Befolgung der Vorschriften 
der Art. 19. 21. und 25. von Amtswegen durch Ordnungsstrasen anzuhalten. 
In gleicher Weise hat es gegen diesenigen einzuschreiten, welche sich einer nach den 
Vorschriften dleses Titels ihnen nicht zusiehenden Firma bedienen. 
Art. 27. Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten 
verletzt ist, kann den Unberechtigten auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma 
und auf Schadenersatz belangen. 
Ueber das Vorhandensein und die Höhe des Schadens entscheidet das Handelsge- 
richt nach seinem freien Ermessen. 
Das Handelsgericht kann die Veröffentlichung des Erkenutnisses auf Kosten des 
PVerurtheilten verordnen. 
Vierter Titel. 
Von den Handelsbüchern. 
Art. 28. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus welchen seine 
Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind. 
Er ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriefe aufzubewahren und elne Abschrift 
(Kopie oder Abdruck) der abgesandten Handelsbriese zurückzubehalten und nach der Zeit. 
folge in ein Kopierbuch einzutragen. 
Art. 29. Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Gewerbes seine Grund- 
stücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baaren Geldes und seine an-
	        
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