Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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einer Uebereinkunft, durch den Ortsgebrauch oder durch das Ermessen des Gerlchts, ns- 
thlgenfalls nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen, bestimmt. 
Art. 58. Eln Handlungsgehülfe ist nicht ermächtigt, Rechtsgeschäste im Namen 
und für Rechnung des Prinzipals vorzunehmen. 
Wird er jedoch von dem Prinzipal zu Rechtsgeschäften in dessen Handelsgewerbe 
teauftragt, so finden die Bestimmungen über Handlungsbevollmächtigte Anwendung. 
Art. 59. Ein Handlungsgehülfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder 
für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen. 
In dieser Beziehung kommen die für den Prokuristen und Handlungsbevollmäch- 
tigten geltenden Besllmmungen (Art. 56) zur Anwendung. 
Art 60. Ein Handlungsgehülse, welcher durch unverschuldetes Unglück an Lelst- 
ung seines Dienstes zeitweise verhindert wicd, geht dadurch seiner Ansprüche auf Gehalt 
und Unterstütung nicht verlustig. Jedoch hat er auf dlese Vergünstigung nur für die 
Dauer von sechs Wochen Anspruch. 
Art. 6 1. Das Dienstverhältniß zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsdiener 
lann von jedem Theile mit Ablauf eines jeden Kalenderviertkeljahrs nach vorgängiger 
sechswöchentlicher Kündigung aufgehoben werden Ist durch Vertrag eine kürzere oder 
längere Zeitdauer oder eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen. so hat es 
bierbei sein Bewenden. 
In Betreff der Handlungslehrlinge ist die Dauer der Lehrzeit nach dem Lehrvertrage 
und in Ermangelung vertragsmäßiger Bestimmungen nach den örtlichen Verordnungen 
oder dem Ortsgebrauche zu beurtheilen. 
Art. 62. Die Aufhebung des Dienstverhaltnisses vor der bestimmten Zeit (Art. 
61) kann aus wichtigen Gründen von sedem Theile verlangt werden. 
Die Beurtheilung der Wichtlgkeit der Gründe blelbt dem Ermessen des Richters 
überlassen. 
Art 63. Gegen den Prinzipal kann insbesondere die Aufhebung des Dienstver- 
bältntsse ausgesprochen werden, wenn derselbe den Gehalt oder den gebührenden Unter- 
halt nicht gewährt, oder wenn er sich thätlicher Mißhandlungen oder schwerer Ehwerlet- 
ungen gegen den Haudlungsgehülfen schuldig macht. 
Art 611. Gegen den Handlungsgehülfen kann insbesondere die Aufhebung des 
Dienstverhältnisses ausgesprochen werden: 
1) wenn derselbe im Dienste untreu ist oder das Vertrauen mißbraucht; 
2) wenn derselbe ohne Elnwilligung des Prinzipals für eigene Rechnung oder für 
Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte macht; 
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