Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so muß der 
Handelsmäkler davon der andern Partei ohne Verzug Anzeige machen. 
Art. 71. Der Handelsmäkler ist verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Ver- 
langen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die Alles enkhalten müssen, 
was von dem Mäkler in Ansehung des die Parteien angehenden Geschäfts eingetragen ##t. 
Art. 75. Wenn ein Handelsmäkler stirbt oder aus dem Amte scheidet, so ist sein 
Tagebuch bei der Behörde niederzulegen. 
Art. 76. Der Abschluß eines durch Handelsmäkler vermittelten Vertrages ist ven 
der Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schlußnoten 
unabhängig. 
Diese Thatsachen dienen nur zum Beweise des abgeschlossenen Vertrages. 
Art. 77. Das ordnungsmäßig geführte Tagebuch, sowie die Schlußnoten eines 
Handelsmäklers liefern in der Ilegel den Beweis für den Abschluß des Geschäfts und 
dessen Inhalt. 
Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände geleitcten 
Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte des Tagebuchs und der Schlußnoten ein ge- 
ringeres Gewicht beizulegen, ob die eidliche Beslärkung durch den Mäkler oder andere 
Beweise zu fordern, ob insbesondere die Welgerung einer Partei, die Schlußnote anzu- 
nehmen oder zu unterzeichnen, für Beurthellung der Sache von Erheblichkeit sei. 
Art. 78. Das Tagebuch eines Handelsmätlers, bei dessen Führung Unregelmäßig- 
keiten vorgesallen sind, kann als Beweismittel nur insoweit berücksichtigt werden, als die- 
ses nach der Art und Bedeurung der Unregelmähigkeiten, sowie nach Lage der Sache alo 
geeignet erscheint. 
Art. 79. Im Laufe eines Rechtsstreits kann der Richter, selbst ohne Antrag ei- 
ner Partei, die Vorlegung des Tagebuchs verordnen, um dasselbe elnzusehen und mit 
der Schlußnote, den Auszügen und anderen Beweismitteln zu vergleichen. 
Die Vorschrift des Art. 39 finder auch in Bezug auf die Vorlegung des Tagebuchs 
Anwendung. 
Art. 80. Der Handelsmäkler muß, sofern nicht die Parteien ihm dieses erlassen 
haben oder der Onsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waare davon entbin- 
det, von jeder durch seine Vermittelung nach Probe verkausten Waare die Probe, nach- 
dem er dieselbe behufs der Wiedererkennung gezeichnet hat, so lange aufbewahren, bis 
die Waare ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen, oder das Geschäft 
in anderer Welse erledigt ist. 
Art. 81. Jedes Verschulden des Handelsmäklers berechtigt die dadurch beschä- 
digte Panei, Schadloshalzuung von ihm zu fordern.
	        
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