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Art. 82. Der Handelsmaͤkler hat die Mäklergebuͤhr (Sensarie) zu fordern, sobald
das Geschaͤft geschlossen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden und von
ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung der Schlußnoten Genuͤge geschehen ist, unbe-
schadet anderweiter Bestimmung durch örtliche Verordnungen oder durch Ortsgebrauch.
Ill das Geschäft nicht zum Abschlusse gekommen, oder nicht zu elnem unbedingten
geworden, so kann für die Unterhandlungen keine Mäklergebühr gefordert werden.
Der Betrag der Mäklergebühr wird durch örtkliche Verordnungen geregelt; in Er-
mangelung derselben entscheidet der Ortsgebrauch.
Art. 83. Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Mäklergebühr
bezahlen soll, so ist dieselbe in Ermangelung örtlicher Verordnungen oder eines Ortsge-
brauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.
Art. 8 4. Ueber die Anstellung der Handelsmäkler und über die Bestrafung der
von ihnen im Berufe begangenen Pflichtverlepungen das Erforderliche zu bestimmen,
bleibt den Landesgesetzen überlassen.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschristen dieses Tltels nach Maaß-
gabe der örtlichen Bedürfnisse zu ergänzen; es kann insbesondere den Handelsmäklern
das ausschliehliche Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften beigelegt werden.
Auch kann in den Landesgesetzen oder in örtlichen Verordnungen der in diesem
Titel den Handelsmäklern zugewiesene Kreis von Amtsverrichtungen und Besugnissen
(Art. 67, 70) oder der Umfang ihrer Pflichten (Art. 69) erweitert oder eingeschränkt
werden.
Zweites Buch.
Von den Handelsgesellschaften.
Erster Titel.
Von der offenen Handelsgesellschaft.
Erster Abschnitt.
Von der Grrichtung der Gesellschaft.
Art. 85. Eine vffene Handelsgesellschaft ist vorbanden, wenn zwei oder mehrere
VPersonen ein Handelsgewerbe unter gemeinschastlicher Flrma betrelben und bei keinem
der Gesellschafter die Betheiligung auf Vermögenselnlagen beschränkt ist.