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No. 70. Beschluß det hohen Deutschen Bundesversammlung vom 13. Rovembit 1834, gemein:
same Maaßtegeln in Beireff der Unfversitäten und anderer behr= und Erzlehungs=
Anstalten Deutschlands belressend.
Nachdem die hohe Deuesche Bunbesversammlung in der Sißtung am 13. November
1834 den gemeinsamen Maaßtegeln, welche in Betreff der Universitäten und anderer
Lebr- und Ersiebungs= Anstalten Deueschlands bei den zu Wien abgehaltenen Con-
serenzen in 15 Artikeln verabredet worden sind, mit einbelliger Zustimmung bundetgeset-
liche Krast beigelegt hat, so wird dieser Bundestags-Beschluß auf Befehl Durchlauchtigster
Landesberrschaften nachstehend zur allgemeinen Nachachtung bekanne gemacht.
Gero, den 25. Februar 1835.
Farstlich Reuß Pl. der J. L. gemeinschaftliche Regierung das.
von Straunch.
vidt. Dinger.
Arteike!l I.
Ole Reglerungen werden auf ihren Universsräten für die Immatrikulan#on elne eigene
Commsssson ntedersetzen, welcher der auherordentliche Reglerungsbevollmächrigte oder ein
von der Regierung dazu ernannter Stellvertreter desselben belwohnen wird.
Alle Studlerenden sind verbunden, sich bel dleser Commisston innerhalb zwei Tagen
nach ihrer Ankunst zur Immatrikulacion zu melden. Acht Tage nach dem vorschriftemäßigen
Beginnen der Worlesungen darf, ohne Genehmigung der von der Regierung biergu bestimm-
ten Beboͤrde, keine Immatrikulation mehr statt finden. Diese Genehmigung wird insbeson-
dere alsdann erfolgen, wenn ein Studlerender die Verzögerung selner Anmeldung durch
Nachwessung gültiger Verhinderungsgründe zu entschuloigen vermag.
Tuch die auf elner Universitäe berelts immatrlkulleten Studlerenden müssen sich beim
Anfange elnes jeden Semesters in den zur Immareikularlon angesetzten Stunden bel der
Commission melden und sich über den inzwischen gemachten Aufenthale auswessen.