122
Artikel 24.
Nicht minder wird auch im Herzogthume Nassau die deitung des Dienstes der Lokal-
Zollbehörden, sowie die Wollziehung der gemeinschaftlichen Zellgesetze überhoupk, einer Zoll-
Directlon übertragen, welche dem Herzoglichen Ministerium untergeordnet ist. Die Bild-
ung dieser Direction und die Einrichkung ihres Geschäftsganges bleibe der Herzeglichen Re-
gierung überlassen; der Wirkungskreis derlelben aber wird, in soweit er uscht schon durch
gegenwärcigen Vertrag und die gemeinschastlichen Zollgesetze bestimmt ist, durch eine gemein=
schaftlich zu verabredende Justructlon bezeichnet werden.
Artikel 25.
Die von den Zollerhebungsbehörden nach Ublauf elnes jeden Vierteljahres auszustellen-
den Quarkals,Extracte, und dle nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Final-
Abschlüsse über die resp. im Lause des Vierteljahres und während des Rechnungsjahres fäl-
lig gewordenen Jolleinnahmen werden von der Herzoglich Nassauischen, eben so wie von den
becressenden Zoll-Directionen der contrahirenden Wereinostaaten, nach vorangegangener Prüe
fung, in Haupt--Uebersichten zusammengetragen, und diese sodann an das in Berlin bestepende
Central. Buccau eingesendet. Dieses Bürcau sertigt auf den Grund jener Vorlagen die provi-
sorlschen Abrechnungen zwischen den vereinigten Sraaten von drei zu drel Monaten, sendee
dieselben den Central. Finangstellen der leczteren, und bereirer dle definitive Jahres- Abrechnung vor
Wenn aus den Quartal-Abrechnungen bervorgehe, daß dle wirkliche Einnahme eines
Wereinsgliedes um mehr als einen Monatsbetrag gegen den ihm verhältnihmäßig an der
Gesammt-Einnahme zuständigen Revensen-Antheil zurückgeblieben ist, so muß alobald das
Erforderliche zur Ausgleichung dieses Ausfalles durch Herauszahlung von Seiten des oder
derjenigen Staaten, bei denen eine Mebr. Eimahme S-tate gefunden hat, eingeleiter werden.
Artikel 26.
In Absicht der Erhebungs- und Verwaleungs-Kosten sollen auch im Verhälwmisse des
Herzoglhumes Nassau zu den contrahirenden Vercinsstaaten, solgende Grundsätze in Anwen-
dung kommen:
4. Man wird keine Gemelnschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt sede Regier-
ung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erbebungs= und Verwalcungskosten, es mé-
gen biese durch die Elnelchtung und Unterbaltung der Haupt= und Neben-Zollämeer,