Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

336 
4. 3. 
bb. Ausnahme. Die Verpflichtung zur Inbaltung jener Seraßen und zur Anmeldung er- 
stceckt uch nicht auf den Verkehr mit rohen Produkten in geringeren Mengen, 
sowie überall niche auf den kleineren Markt= und Grenzverkehr und auf das Ge- 
päck von Reisenden. 
K. 4. 
c. Stafbestimmun- Die Uebercrecung der in H. 2. erkhellten Vorschristen wird mie einer Ord- 
“ nungsstrafe von einem bis zehn Thalern preuß. Cour. geahnder. Hinschelich des 
Srxrafoerfahrens gelten die Besilmmungen des Gesetzes wegen Untersuchung und 
Bestrafung der Zollvergeben vom 1. Mal 1838 89. 29. und folgende, so weit 
sie in dieser Bcziehung anwenbbar sind. 
8. 6. 
h. Echebung von Nus- Die Verschledenbeit der Besteuerung im Innern einzelner Vecelnslonde 
glelchungs- Abga= macht es serner erforderlich, von einlgen Gegenständen, bei dem Uebergange aus 
ben. esnem Verelnsstaate In den anderen, Ausgleichungs-Abgaben zu erheben. 
. 6. 
au. Berelchnung der Diese Gegenstände sind im Allgemesnen dermalen: 
ausglelchungsab- 
gobepsliculgen 4) In Preußen 
— im Branntweln, wovon bel dem Uebergange aus Baiern, Würtemberg, 
Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, Nassan und 
Franksuct am Main, 
Taback, 
Traubenmost und Wein, wovon bei dem Uebergange aus Balern, 
Wuͤrtemberg, Baden, dem Großherzogthume Hessen, Nassau und 
Frankfurt a. M. und 
Bier, 
wovon bel dem Uebergange aus Nassau,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.