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4. 3.
bb. Ausnahme. Die Verpflichtung zur Inbaltung jener Seraßen und zur Anmeldung er-
stceckt uch nicht auf den Verkehr mit rohen Produkten in geringeren Mengen,
sowie überall niche auf den kleineren Markt= und Grenzverkehr und auf das Ge-
päck von Reisenden.
K. 4.
c. Stafbestimmun- Die Uebercrecung der in H. 2. erkhellten Vorschristen wird mie einer Ord-
“ nungsstrafe von einem bis zehn Thalern preuß. Cour. geahnder. Hinschelich des
Srxrafoerfahrens gelten die Besilmmungen des Gesetzes wegen Untersuchung und
Bestrafung der Zollvergeben vom 1. Mal 1838 89. 29. und folgende, so weit
sie in dieser Bcziehung anwenbbar sind.
8. 6.
h. Echebung von Nus- Die Verschledenbeit der Besteuerung im Innern einzelner Vecelnslonde
glelchungs- Abga= macht es serner erforderlich, von einlgen Gegenständen, bei dem Uebergange aus
ben. esnem Verelnsstaate In den anderen, Ausgleichungs-Abgaben zu erheben.
. 6.
au. Berelchnung der Diese Gegenstände sind im Allgemesnen dermalen:
ausglelchungsab-
gobepsliculgen 4) In Preußen
— im Branntweln, wovon bel dem Uebergange aus Baiern, Würtemberg,
Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, Nassan und
Franksuct am Main,
Taback,
Traubenmost und Wein, wovon bei dem Uebergange aus Balern,
Wuͤrtemberg, Baden, dem Großherzogthume Hessen, Nassau und
Frankfurt a. M. und
Bier,
wovon bel dem Uebergange aus Nassau,