Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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wegen Inhaliung der von der Grenze bis zur Zollstelle elnzuschlagenden, 
besonders zu bezeichnenden Serahen vorgeschrieben ist, daß aber die Be- 
stimmungen wegen des Grenzbezirks und der Binnenlinie hier niche an- 
wendbar sind, und daß 
2) was dort hinsschtlich der Grenzzollämter bestimmr ist, hler von den Anmel- 
be- und Hebestellen für die Ausgleichungs= Abgaben gile. 
(. 12. 
ee.· Sttasdestimmun Dle Bestimmungen des Gesetzes wegen Untersuchung und Bestrasung der 
gen · Zollvergehen vom 1. Mal 1838 finden gleichmäßig auch auf dle Zuwiderhand= 
lungen gegen die hler ig Bezug auf die Ausgleichungs-Abgaben ertheilten Vor- 
schristen, unter dem obigen Vorbebalte G. 141.) Anwendung.