340
wegen Inhaliung der von der Grenze bis zur Zollstelle elnzuschlagenden,
besonders zu bezeichnenden Serahen vorgeschrieben ist, daß aber die Be-
stimmungen wegen des Grenzbezirks und der Binnenlinie hier niche an-
wendbar sind, und daß
2) was dort hinsschtlich der Grenzzollämter bestimmr ist, hler von den Anmel-
be- und Hebestellen für die Ausgleichungs= Abgaben gile.
(. 12.
ee.· Sttasdestimmun Dle Bestimmungen des Gesetzes wegen Untersuchung und Bestrasung der
gen · Zollvergehen vom 1. Mal 1838 finden gleichmäßig auch auf dle Zuwiderhand=
lungen gegen die hler ig Bezug auf die Ausgleichungs-Abgaben ertheilten Vor-
schristen, unter dem obigen Vorbebalte G. 141.) Anwendung.