Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Anweisung 
zur Kusführung des Reichs- Gesebes, betreffend Abänderung 
der Gewerbe- Ordnung, 
vom 1. Juni 1891. 
Zur Ausführung des Reichs-Gesetzes vom 1. Juni 1891 (R.-G.-B. S. 261), 
betreffend Abänderung der Gewerbe-Ordnung, wird folgendes bestimmt: 
A. Arbeitsbücher und Arbeitszeugnisse. 
(§§ 107—114 der Gewerbe-Ordnung.) 
I. 
Eines Arbeitsbuches bedürfen die aus der Volksschule (d. h. der gewöhnlichen 
Werktagsschule mit Ausnahme der Fortbildungs= und ähnlichen Schulen) entlassenen 
minderjährigen gewerblichen Arbeiter ohne Unlerschied des Geschlechts. Hier- 
nach sind, abweichend von dem bisher geltenden Rechte, Personen unter 21 Jahren 
von der Führung eines Arbeitsbuches entbunden, sofern sie nach den geltenden Be- 
stimmungen großjährig oder für großjährig erklärt sind. 
Zu den „gewerblichen Arbeitern“, welche für den Fall der Minderjährigkeit 
zur Führung eines Arbeiksbuches verpflichtet sind, gehören, wie aus der gegenwärtigen 
Fassung der Ueberschrift des Titels VII der Gewerbe-Ordnung erhellt, auch die Betriebs- 
Beamten, Werkmeister und Techniker. 
Ob die Arbeiter ausdrücklich als „Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Betriebs- 
Beamte, Werkmeister, Techniker oder Fabrik-Arbeiter“ angenommen sind oder nur 
thatsächlich als solche beschäftigt werden, ob sie von Handwerkern oder von größeren 
Gewerbe-Unternehmern angenommen sind, ob sie in deren Behausung, ob sie in Werk- 
stuben, Werkstätten, in Fabriken, im Freien, insbesondere auch auf Bauplätzen und 
bei Bauten arbeiten, ist unerheblich. 
Die Arbeiter in Hüttenwerken, auf Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen 
gehören zu den gewerblichen Arbeitern und sind demnach zur Führung eines Arbeits- 
buches verpflichtet.
	        
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