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Anweisung
zur Kusführung des Reichs- Gesebes, betreffend Abänderung
der Gewerbe- Ordnung,
vom 1. Juni 1891.
Zur Ausführung des Reichs-Gesetzes vom 1. Juni 1891 (R.-G.-B. S. 261),
betreffend Abänderung der Gewerbe-Ordnung, wird folgendes bestimmt:
A. Arbeitsbücher und Arbeitszeugnisse.
(§§ 107—114 der Gewerbe-Ordnung.)
I.
Eines Arbeitsbuches bedürfen die aus der Volksschule (d. h. der gewöhnlichen
Werktagsschule mit Ausnahme der Fortbildungs= und ähnlichen Schulen) entlassenen
minderjährigen gewerblichen Arbeiter ohne Unlerschied des Geschlechts. Hier-
nach sind, abweichend von dem bisher geltenden Rechte, Personen unter 21 Jahren
von der Führung eines Arbeitsbuches entbunden, sofern sie nach den geltenden Be-
stimmungen großjährig oder für großjährig erklärt sind.
Zu den „gewerblichen Arbeitern“, welche für den Fall der Minderjährigkeit
zur Führung eines Arbeiksbuches verpflichtet sind, gehören, wie aus der gegenwärtigen
Fassung der Ueberschrift des Titels VII der Gewerbe-Ordnung erhellt, auch die Betriebs-
Beamten, Werkmeister und Techniker.
Ob die Arbeiter ausdrücklich als „Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Betriebs-
Beamte, Werkmeister, Techniker oder Fabrik-Arbeiter“ angenommen sind oder nur
thatsächlich als solche beschäftigt werden, ob sie von Handwerkern oder von größeren
Gewerbe-Unternehmern angenommen sind, ob sie in deren Behausung, ob sie in Werk-
stuben, Werkstätten, in Fabriken, im Freien, insbesondere auch auf Bauplätzen und
bei Bauten arbeiten, ist unerheblich.
Die Arbeiter in Hüttenwerken, auf Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen
gehören zu den gewerblichen Arbeitern und sind demnach zur Führung eines Arbeits-
buches verpflichtet.