Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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d. der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, 
e. der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tage arbeiten. 
Außerdem ist das Fürstliche Ministerium, Abtheilung für das Innere, befugt, 
unter besonderen Umständen im Einverständniß mit dem Königl. General-Kommando 
Befreiung von der Vorführung eintreten zu lassen. In einzelnen dringenden Fällen 
ist auch der Landrath hierzu ermächtigt. 
In den unter c—e ausgeführten Fällen ist eine vom Gemeindevorstande aus- 
gefertigte Bescheinigung vorzulegen. 
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien, 
2) die Gesandien fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
2) Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, 
sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes 
nothwendigen Pferde; 
4) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur 
Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß. 
Größere Privatgestüte sind möglichst an Ort und Stelle zu mustern. 
* 5. 
Die Gemeindevorstände, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben sich 
zu dem Vormusterungstermine einzufinden und der Kommission ein mit fortlaufenden 
Nummern versehenes Verzeichniß der in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde vorzulegen, 
welches deren Alter, Geschlecht, Farben und Abzeichen, sowie den Namen des Besitzers 
angiebt. Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum Nangiren und Vorführen 
der Pferde erforderlichen Mannschaften und ferner dafür zu sorgen, daß das Vor- 
führen nach der Reihenfolge des Verzeichnisses staltfindet. 
86. 
Die vorgeführten Pferde sind ortschaftsweise durch die Vormusterungskommission 
zu prüfen und in kriegöbrauchbare und kriegönnbrauchbare zu scheiden. 
Die kriegsbrauchbaren Pferde sind als Reitpferde, Stangeupferde, Vorderpferde 
und besonders schwere Zugpferde (zu Belagerungstrains u. s. w. — s. auch Anlage 
B. —) zu sondern. 
Bei verschiedener Ansicht über die Kriegsbrauchbarkeit sowie die Art der Ver- 
wendung der Pferde entscheidet das militärische Mitglied. 
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