3
d. der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind,
e. der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tage arbeiten.
Außerdem ist das Fürstliche Ministerium, Abtheilung für das Innere, befugt,
unter besonderen Umständen im Einverständniß mit dem Königl. General-Kommando
Befreiung von der Vorführung eintreten zu lassen. In einzelnen dringenden Fällen
ist auch der Landrath hierzu ermächtigt.
In den unter c—e ausgeführten Fällen ist eine vom Gemeindevorstande aus-
gefertigte Bescheinigung vorzulegen.
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien,
2) die Gesandien fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
2) Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch,
sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes
nothwendigen Pferde;
4) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur
Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß.
Größere Privatgestüte sind möglichst an Ort und Stelle zu mustern.
* 5.
Die Gemeindevorstände, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben sich
zu dem Vormusterungstermine einzufinden und der Kommission ein mit fortlaufenden
Nummern versehenes Verzeichniß der in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde vorzulegen,
welches deren Alter, Geschlecht, Farben und Abzeichen, sowie den Namen des Besitzers
angiebt. Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum Nangiren und Vorführen
der Pferde erforderlichen Mannschaften und ferner dafür zu sorgen, daß das Vor-
führen nach der Reihenfolge des Verzeichnisses staltfindet.
86.
Die vorgeführten Pferde sind ortschaftsweise durch die Vormusterungskommission
zu prüfen und in kriegöbrauchbare und kriegönnbrauchbare zu scheiden.
Die kriegsbrauchbaren Pferde sind als Reitpferde, Stangeupferde, Vorderpferde
und besonders schwere Zugpferde (zu Belagerungstrains u. s. w. — s. auch Anlage
B. —) zu sondern.
Bei verschiedener Ansicht über die Kriegsbrauchbarkeit sowie die Art der Ver-
wendung der Pferde entscheidet das militärische Mitglied.
1