Anlage A. 1.
Anlage A. 2.
Anlage B.
87.
Ueber das Ergebniß der Vormusterung innerhalb des Bezirks hat die
Kommission eine Uebersicht nach dem anliegenden Schema A. 1 in doppelter Aus-
fertigung aufzustellen. Das militärische Mitglied reicht davon ein Exemplar dem
Generalkommando, das Civilmitglied das zweite Exemplar dem Ministerium, Abtheilung
sfür das Innerc, ein.
Das General-Kommando reicht nach Schema A. 2 eine Zusammenstellung,
welche die Ergebnisse der Pferdevormusterung für jeden Kreis seines gesammten Pferde-
gestellungsbezirks kenntlich macht, möglichst bald nach Beendigung des Geschäfts,
spätestens bis zum 15. August des betreffenden Jahres, dem Kriegsministerium ein.
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungs-Pferde.
88.
Im Falle einer Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben hat
das Land den in Gemäßheit der Bestimmungen des Mobilmachungsplaues auf das-
selbe repartirten Bedarf an Mobilmachungs-Pferden in natura zu stellen.
80.
Die erforderliche Beschaffenheit jeder Kategorie der zum Kriegsdienst
nöthigen Pferde ergeben die in Anlage B. euthaltenen Bestimmungen.
8 10.
Das Ministerium, Abtheilung für das Innere, vertheilt im Einvernehmen
mit dem kommandirenden General schon im Fricden den Gesammibedarf an Mobil-
machungs-Pferden auf die Bezirke.
Die von jedem Bczirk aufzubringende Quote an Mobilmachungs-Pferden wird
den Landräthen bekannt gegeben.
Die Landräthe vertheilen die von ihren resp. Bezirken zu stellenden Quoten
nach Maßgabe des Pferdebestandes.
8 11.
Bei Eintrikt einer Mobilmachung wird in jedem Bezirke der gesammte nach
* 4 gestellungspflichtige Pferdebestand gemustert; das erforderliche Kontingent wird
ausgehoben und taxirt; der Taxwerth wird aus Reichofonds vergütet.
Dem gemeinschaftlichen Ermessen des Ministeriums, Abtheilung für das Junere
und des kommandirenden Generals bleibt überlassen, unter besonderen Verhältuissen
den gänzlichen oder theilweisen Ausfall der Musterung anznordnen.