Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

5 
812. 
Zur Abhaltung der Musterung des Pferdebestandes sind die Vezirle in 
Musterungsbezirke zu theilen, von denen jeder in der Regel nicht über 1200 Pferde 
enthalten darf. 
Die Bildung der Musterungsbezirke und die Bestimmung der Musterungsorte 
in denselben erfolgt durch den Landrath. 
Als Musterungsorte sind solche Orte, an welchen die Abnahme der Pferde 
stattsinden soll (§ 23), in der Regel nicht zu wählen. 
*' 
Für jeden Musterungsbezirk wird durch den Bezirksausschuß eine Musterungs- 
Kommission gewählt. 
Dieselbe muß aus drei pferdekundigen Personen bestehen. 
Für jedes Mitglied der Kommission ist für Behinderungsfälle ein Siellvertreter 
zu bestimmen. 
Soweit es die Umstände gestatten, hat der Landrath jeder Musterungs- 
Kommission einen Thierarzt beizuordnen. 
8 14. 
Die Wahl der Mitglieder der Musterungs-Kommission und deren Stell- 
vertreter erfolgt von sechs zu sechs Jahren. 
Bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes oder Stellvertreters ist eine Neuwahl 
vorzunchmen. 
Die Mitglieder der Kommissionen und deren Stellvertreter sind durch den 
Landrath mittelst Handschlags zu verpflichten und die Namen derselben den Eingesessenen 
des betreffenden Bezirks bekannt zu machen. 
Eines der Mitglieder ist mit der Leitung der Geschäfte zu bekrauen, empfängt die 
Aufträge des Landraths und sorgt unter Beihülfe der beiden anderen für deren pünkt- 
liche Ansführung. 
5 15. 
Die Mitglieder der Musterungs-Kommissionen haben auch in Friedenszeiten 
die Verpflichtung, den Landräthen bei Ermittelung des kriegsbrauchbaren Pferde- 
bestandes beizustehen, und den an sie dieserhalb ergehenden Aufforderungen nach bestem 
Wissen nachzukommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.