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812.
Zur Abhaltung der Musterung des Pferdebestandes sind die Vezirle in
Musterungsbezirke zu theilen, von denen jeder in der Regel nicht über 1200 Pferde
enthalten darf.
Die Bildung der Musterungsbezirke und die Bestimmung der Musterungsorte
in denselben erfolgt durch den Landrath.
Als Musterungsorte sind solche Orte, an welchen die Abnahme der Pferde
stattsinden soll (§ 23), in der Regel nicht zu wählen.
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Für jeden Musterungsbezirk wird durch den Bezirksausschuß eine Musterungs-
Kommission gewählt.
Dieselbe muß aus drei pferdekundigen Personen bestehen.
Für jedes Mitglied der Kommission ist für Behinderungsfälle ein Siellvertreter
zu bestimmen.
Soweit es die Umstände gestatten, hat der Landrath jeder Musterungs-
Kommission einen Thierarzt beizuordnen.
8 14.
Die Wahl der Mitglieder der Musterungs-Kommission und deren Stell-
vertreter erfolgt von sechs zu sechs Jahren.
Bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes oder Stellvertreters ist eine Neuwahl
vorzunchmen.
Die Mitglieder der Kommissionen und deren Stellvertreter sind durch den
Landrath mittelst Handschlags zu verpflichten und die Namen derselben den Eingesessenen
des betreffenden Bezirks bekannt zu machen.
Eines der Mitglieder ist mit der Leitung der Geschäfte zu bekrauen, empfängt die
Aufträge des Landraths und sorgt unter Beihülfe der beiden anderen für deren pünkt-
liche Ansführung.
5 15.
Die Mitglieder der Musterungs-Kommissionen haben auch in Friedenszeiten
die Verpflichtung, den Landräthen bei Ermittelung des kriegsbrauchbaren Pferde-
bestandes beizustehen, und den an sie dieserhalb ergehenden Aufforderungen nach bestem
Wissen nachzukommen.