Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthunn Reuß jüngerer Linie. 
No. 500. 
Inhalt: Geelro vom It. Imi 1802, die Gr#ährung von Emschadigung für in Folge von Milzbrand gesallene oder getödiete 
beir. — Ministerial. Verordnung vom 18. Juli 1892, die Ausführung des Geseles vom 16. Juli 1892 
wegen Gewöhrung von Emtschädigung für in Folge ven Milzbrand gefallene oder gekodtele Rinder betr. 
Gesetz 
vom 18. Juli 1892, 
die Gewährung von Entschädigung für in Folge von Milzbrand gefallene 
oder getödtete RNinder betr. 
  
  
Wur Heinrich XIV. von Gottes Gnaden jüngerer Einie regierender Fürst Beuß, Graf 
und Herr von Plaurn, Herr zu Greiz, Pranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein ete. ric. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 
81. 
Für Rinder, welche in Folge von Milzbrand fallen oder wegen dieser Seuche 
getödlet werden, wird, außer in den nachstehend in § 5 erwähnten Fällen, Ent- 
schädigung gewährt. 
62. 
Die Höhe dieser Entschädigung beträgt vier Fünftheile des gemeinen Werthes 
der Thiere, ohne Rücksicht auf die Werthsverminderung, welche in Folge der Seuche 
eintritt. Es kommt aber der Betrag der aus Privatverträgen zahlbaren Versicherungs- 
summe darauf in Abrechnung. 
Ausgegeben am 3. Juli 1892. 21
	        
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