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89.
Die Arbeit ist binnen einer sechswöchigen Frist in Reinschrift abzuliefern.
Am Schlusse hat der Rechtskandidat zu versichern, daß er die Arbeit selbstständig an-
gefertigt und anderer als der von ihm angegebenen Schriften sich dabei nicht be-
dient habe.
Rechtskandidaten, welche sich einer Verletzung der bezüglich der selbstständigen
Anfertigung der Arbeit abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben, werden je
nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der Prüfung ausge-
schlossen. Dies gilt auch in den Fällen, wo durch Verschweigung der bei der Arbeit
benutzten Quellen eine Täuschung der Examinatoren beabsichtigt worden ist.
Die Ausschließung eines Rechtskandidaten von der Prüfung verfügt der Präsident
des Oberlandesgerichts. Gegen die Verfügung findet Beschwerde an die Gesammtheit
der beim Oberlandesgericht betheiligten Regierungen statt.
8 10.
Nachdem die schriftliche Arbeit von den Mitgliedern der Prüfungskommission
begutachtet worden ist, wird der Rechtskandidat zur Beantwortung der schriftlichen
Fragen und zur mündlichen Prüfung vorgeladen.
Zu einem Prüfungstermine sollen nicht mehr als vier Rechtskandidaten ge-
laden werden.
Die Beantwortung der schriftlichen Fragen erfolgt unter Klaufur. Welche
Hilfsmittel bei den Klausurarbeiten zu gestatten sind, bestimmt die Prüfungskommission.
Die mündliche Prüfung ist öffentlich.
§ 11.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist ermächtigt, einen Rechtskandidaten,
ohne daß eine nochmalige Zulassung besonders auszuwirken ist, dann nachprüfen zu
lassen, wenn der Rechtskandidat ohne sein Verschulden durch außerordentliche Umstände
an rechtzeitiger Einreichung der schriftlichen Arbeit oder am Erscheinen im Prüfungs=
termine verhindert worden ist.
Es ist jedoch solchen Falls die etwa verspätet eingereichte Arbeit nicht nach-
träglich anzunehmen, vielmehr ist auf Antrag des Nechtskandidaten und zwar nach
dem Ermessen des Vorsibenden alsbald oder nach Ablauf einer Frist, welche bis zu
sechs Monate erstreckt werden kann, eine neue Aufgabe zur schriftlichen Bearbeitung
zu ertheilen.
Hat dagegen der Rechtskandidat die rechtzeitige Einreichung der schriftlichen Arbeit
oder den Prüfungstermin ohne triftige Abhaltungsgründe versäumt, so bedarf es,