Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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wenn er sich von Neuem der Prüfung unterziehen will, einer nochmaligen Zulassung 
zu letzterer. 
Bei wiederholter unentschuldbarer Säumniß in Einreichung der schriftlichen 
Arbeit oder bei wiederholtem unentschuldbaren Ausbleiben im Prüfungstermin gilt die 
Prüfung als nicht bestanden. 
8 12. 
Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungsfalle, ob dieselbe 
„ausreichend", „gut“, oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, wird durch Stimmen= 
mehrheit und zwar nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen 
Prüfung entschieden. 
13. 
Ueber die Prüfung jedes Rechtskandidaten sind Akten zu führen, in welche 
die schriftlichen Arbeiten, die Begutachtungen der letzteren, sowie Angaben über die 
Gegenstände der mündlichen Prüfung und über das Gesammtergebniß der Prüfung 
aufzunehmen sind. 
8 14. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird für die Zeit von mindestens sechs 
Monaten behufs besserer Vorbereitung von der Prüfungs-Kommission zurückgewiesen. 
Wenn die schriftliche Arbeit (8 9) nach dem einstimmigen Urtheil der Mit- 
ylieder der Prüfungskommission den Anforderungen genügt, so kann die wiederholte 
Prüfung auf die Beantwortung der schriftlichen Fragen unter Klaufur und auf die 
mündliche Prüfung beschränkt werden. 
Wer die wiederholte Prüfung nicht besteht, ist von einer weiteren Prüfung 
ausgeschlossen. 
( 15. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebniß derselben ein 
Zeugniß des Vorsitzenden der Prüfungskommission. 
5 16. 
Für die erste Prüfung werden an Gebühren von jedem Kandidaten Dreißig 
Mark erhoben. 
§ 17. 
Ueber die Aufnahme des Geprüften als Referendar in den Vorbereitungsdienst 
des einzelnen Staates beschließt die Landesjustizuerwaltung des leßteren. 
Der für den Vorbereitungsdienst angenommene Referendar wird für deuselben 
eidlich verpflichtet. 
Mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung beginnt der Vorbereitungsdienst.
	        
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