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II.
Der § 87 des unter I erwähnten Gesetzes erhält nachersichtliche veränderte
Fassung:
887.
„Die Beschlußfassung ũber die Art und Zeit der Ausführung des
Baues sowie über die Feststellung und Vertheilung der erforderlichen Kosten
steht in erster Linie den Betheiligten und zwar mit der Maßgabe zu,
daß, falls zwischen denselben eine gülliche Einigung nicht zu Stande
kommt, die Vorschriften des § 45 analoge Anwendung zu finden haben.
Solche Beschlußfassungen unterliegen der Genehmigung der Verwaltungs-
behörde und sind nach erfolgter Genehmigung in ihrer Wirkung einer
endgülligen Entscheidung der Verwaltungsbehörde gleichzuachten. Wird
aber eine zweckentsprechende Ausführung bezüglich Beschlußfassung innerhald
einer den Betheiligten zu bestimmenden angemessenen Frist nicht nach-
gewiejen, so hat die Verwaltungsbehörde nach gehöriger Erörterung über
die Art und Zeit der Ausführung des Baues bezüglich über die Kosten-
vertheilung zu entscheiden.
Die Eigenthümer der durch den Bau zu schutzenden Grundstücke
bilden eine Genossenschaft, auf welche die oben in den §§ 59, 60, 66
getroffenen Bestimmungen ebenfalls Anwendung finden.
Rückständige Kostenbeiträge der einzelnen betheiligten Grund-
eigenthümer sind in derselben Weise beizutreiben, wie Gemeindeabgaben.“
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres
landesfürstlichen Insiegels.
Schloß Osterstein, den 24. März 1893.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
. 8.) Heinrich XXVII., Erbprinz.
Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.