Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

200 
II. 
Der § 87 des unter I erwähnten Gesetzes erhält nachersichtliche veränderte 
Fassung: 
887. 
„Die Beschlußfassung ũber die Art und Zeit der Ausführung des 
Baues sowie über die Feststellung und Vertheilung der erforderlichen Kosten 
steht in erster Linie den Betheiligten und zwar mit der Maßgabe zu, 
daß, falls zwischen denselben eine gülliche Einigung nicht zu Stande 
kommt, die Vorschriften des § 45 analoge Anwendung zu finden haben. 
Solche Beschlußfassungen unterliegen der Genehmigung der Verwaltungs- 
behörde und sind nach erfolgter Genehmigung in ihrer Wirkung einer 
endgülligen Entscheidung der Verwaltungsbehörde gleichzuachten. Wird 
aber eine zweckentsprechende Ausführung bezüglich Beschlußfassung innerhald 
einer den Betheiligten zu bestimmenden angemessenen Frist nicht nach- 
gewiejen, so hat die Verwaltungsbehörde nach gehöriger Erörterung über 
die Art und Zeit der Ausführung des Baues bezüglich über die Kosten- 
vertheilung zu entscheiden. 
Die Eigenthümer der durch den Bau zu schutzenden Grundstücke 
bilden eine Genossenschaft, auf welche die oben in den §§ 59, 60, 66 
getroffenen Bestimmungen ebenfalls Anwendung finden. 
Rückständige Kostenbeiträge der einzelnen betheiligten Grund- 
eigenthümer sind in derselben Weise beizutreiben, wie Gemeindeabgaben.“ 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
landesfürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 24. März 1893. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
. 8.) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.