Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

11 
831. 
Nach erfolgter Abschähung findet die Uebernahme der Pferde durch den 
Militär-Kommissar statt. 
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armee-Korps unter der Mähne 
an der linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer sogenaunten 
Mähnentafel versehen, auf der die Nummer, die Beslimmung (Truppentheil), sowie 
der Name des Kreises angegeben ist. 
8 32. 
In demjenigen Bezirle, wo auf Anordnung des Ministeriums, Abtheilung für 
das Innere, im Einvernehmen mit dem kommandirenden General Fahrzeuge und Ge- 
schirre nebst Zubehör angekauft werden sollen, findet deren Abschätzung und Abnahme 
in der Regel im Anschluß an diejenige der Mobilmachungs-Pferde statt. Das Ver- 
sahren dabei ist dem für Aushebung der Pferde festgesetzten analog. 
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Ge- 
schirren abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorge- 
fübrt werden. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht ge- 
bunden und kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der Grösee der Zug- 
pferde insofern von den Beslimmungen der Anlage B abweichen, als es hauptsachlich 
darauf ankommt, starke Zugpferde auszuwählen. Die abgenommenen Pferde werden 
in ein Nationale nach Anlage C eingetragen. 
Anlage E enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der qu. Fahrzeuge 
und Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage F. 
ist die Taxverhandlung aufzunehmen. 
8 33. 
Das General-Kommando trifft schon im Frieden Vorsorge, daß zum Zeitpunkte 
der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende 
Transport-Kommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese Kommandos 
von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, wird das General- 
Kommando schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften des Beurlaubten= 
standes oder der Ersapreserve I. Klasse sicher stellen. Nöthigenfalls ist der Militär- 
Kommissar ermächtigt, Koppelführer zu miethen und hat er hierzu die Mitwirkung 
der betreffenden Landräthe rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Trans- 
portmannschaften ist danach zu berechnen, daß auf 1 Mann elwa 3 Pferde kommen. 
2. 
Anlage E. 
Anlage F.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.