Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Neuß jüngerer Linie. 
No. 57. 
Inhalt: ch die (GVeschs für die Discipli bor betressend. S. 2 
  
  
  
Bekanntmachung, 
die Geschäftsordnung für die Disciplinarbehörden betreffend. 
Die Geschäftsordnung für die Disciplinarbehörden, welche in Gemäßheit des 
Gesetzes vom 9. Oktober 1891 über den Civilstaatödienst am 28. Juli 1893 vom 
Disciplinarhofe entworfen und im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten von Seiner 
Durchlaucht dem Erbprinzen mit Erlaß vom 29. August 1893 beslätigt worden ist, 
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Gera, am 31. August 1893. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium 
Dr. Vollert. 
Geschäftsordunng für die Diociplinarbehörden. 
I. Abschnitt. 
Geschäftsordnung für die Disciplinarkammer. 
81. 
Die Geschäfte werden (vorbehältlich der in 8 6 bestimmten Ausnahmen) durch 
Kollegialbeschluß erledigt. Die Erledigung erfolgt in Sihungen, welche nach Be- 
dürfniß von dem Präsidenten bestimmt werden. Soweit nicht mündlich verhandelt 
wird, ist die Oeffentlichkeit für die Sihungen ausgeschlossen. 
Ausgegeben am 6. Seplember 1893.
	        
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