Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Art. III. 
Das in § 9 Zeile 3 vorkommende Wort „fremde“ ist zu streichen. 
Art. IV. 
Dem § 10 ist folgender Sab anzufügen: „Wenn die Prüfungskommission 
einstimmig zu der Ueberzeugung gelangt, daß ein von ihr an seinem Standorte geprüfter 
Zuchtstier nicht ohne Gefahr für die össentliche Sicherheit oder ohne Nachtheil für die 
Gesundheit des betreffenden Thieres dem Prüfungsorte hätte zugeführt werden können, 
so ist dieselbe berechtigt, bei dem Landrathsamt des Bezirks Antrag auf Erlaß der 
Prüsungsgebühr zu stellen. 
Das Landrathsamt entscheidet über den Antrag endgültig. 
Art. V. 
In dem dem Gesetze sub O angeschlossenen Formulare sind die Worte „zum 
Bedecken fremder Kühe“ durch die Worte „zur Zuch!“ zu ersehen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedrückten 
landesherrlichen Jusiegel. 
Schloß Osterstein, den 11. November 1893. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
(L. 8.) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.
	        
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