Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Bis dieses Statut zu Stande gelommen ist, bleibt die provisorische Kirchen- 
vorstandsordnung in dieser Hinsicht bestehen. 
Die Geschäfte der Kirchen= und Schulkommission für die Kirchengemeinde Gera 
werden von dem Superintendenten der Diöces Gera und dem Oberbürgermeister der 
Stadt Gera wahrgenommen. 
g 8. 
Stimmberechtigung und Wählbarleit. 
Stimmberechtigt sind alle selbständigen männlichen Mitglieder der Kirchen- 
gemeinde, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben, mit Ausnahme solcher, die durch 
Hamlungen oder Aeußerungen ihre Verachtung der Lehren der evangelischen Kirche 
bekundet, oder durch unehrbaren Lebenswandel öffentliches, durch Aenderung nicht 
wieder gehobenes Aergerniß gegeben haben, oder von der Stimmberechligung bei 
Wahlen in der politischen Gemeinde ausgeschlossen sind. 
Nach dieser Norm werden auf Grund der vorhandenen Kirchenbücher und 
sonstigen Nachweise, sowie der schriftlich oder mündlich bei dem Kirchengemeinde- 
vorstande erfolgten Anmeldungen in jeder Kirchengemeiude die Listen der Stimm- 
berechtigten und Wählbaren für die ersten Wahlen von den bisherigen Kirchenvorständen, 
für die künftigen Wahlen von den Kirchengemeindevorständen aufgestellt. 
In denjenigen Kirchengemeinden, in welchen jebzt noch keine Kirchengemeinde- 
vorstände bestehen, sind diese Listen das erste Mal vom Pfarrer in Gemeinschaft mit 
dem Gemeindevorstande aufzustellen. 
Die Listen der Wahlberechtigten sind von dem Kirchenvorstand, bezüglich dem 
Kirchengemeindevorstand in einem Jedermann zugänglichen Lokale 14 Tage lang öffent- 
lich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung der Listen ist durch den Pfarrer von 
der Kanzel abzukündigen und sonst durch den Kirchengemeindevorstand ortsüblich be- 
kannt zu machen. Werden innerhalb der Auslegungsfrist gegen die aufgestellten Listen 
Einwendungen gemacht und wird bei der binnen 10 Tagen zu fassenden Entschließung 
des Kirchengemeindevorstandes oder beim ersten Male der mit der Aufstellung der 
Listen beauftragten Personen nicht Beruhigung gefaßt, so entscheidet hierüber auf 
eingelegten Rekurs die Kirchen= und Schulkommission. Dieser Rekurs ist binnen 
10 Tagen von der Bekanntmachung der Entschließung des Kirchengemeindevorstandes 
oder beim ersten Male der mit der Aufstellung der Listen beauftragten Personen bei 
dem Pfarramte einzulegen. Wählbar sind alle stimmberechtigten Glieder der Kirchen- 
gemeinde, die das 30. Lebeusjahr vollendet haben.
	        
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