Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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die statutarischen Vestimmungen der einzelnen Gemeinden, soweit nicht in diesem Geseh 
etwas anderes bestimmt ist, sind aufgehoben. 
Das vorstehende Geseh tritt an einem von Farstlichem Ministerium sestzu- 
sebenden Tage in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
landesfürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 30. November 1893. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
(L. 5) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.
	        
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